§ 32a Abschnitt IIa Wahl der Vertrauenspersonen
In Kraft seit 31. Juli 2026
Up-to-date
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 7a des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
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