LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2024 – K-GVAV 2024

Kärntner Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2024 – K-GVAV 2024

K-GVAV 2024
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. b K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage).

(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.

§ 2 § 2 Arten der Einhebung

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die nach dieser Verordnung als auch die in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sind bei den Behörden der Gemeinde entweder

a) in bar oder

b) im bargeldlosen Zahlungsverkehr

einzuheben.

(2) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für die Gemeinden geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen. Es ist den Parteien jedenfalls zu ermöglichen, die Gemeindeverwaltungsabgaben entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung zu entrichten. Die über die Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Soweit der bezughabende Verwaltungsakt zulässigerweise elektronisch geführt wird, darf auch die erfolgte Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dieser Form festgehalten werden.

§ 3 § 3 Verrechnung

Die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte und für die Führung der Gemeindekasse verantwortlichen Gemeindevertreter haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter Beachtung der für die Verwaltung des Gemeindevermögens bestehenden Vorschriften zu überwachen.

§ 4 § 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019, LGBl. Nr. 54/2019, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1

Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
A. Allgemeiner Teil
1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine
Bewilligung erteilt wird 6,80
2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen 6,80
3. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen,
ausgenommen Übernahmsbestätigungen und Zahlungsbestätigungen 4,00
4. Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden
Anbringen, für jede Seite 1,90
5. Herstellung von Abschriften und Zweitschriften, für jede Seite der Urschrift 4,00
6. Pause von Zeichnungen, für jedes Blatt 4,00
7. Beglaubigungen und Überbeglaubigungen 4,00
8. Sichtvermerke 2,70
B. Besonderer Teil
Euro
1. Baupolizeiliche Bewilligungen nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,
LGBl. Nr. 62/1996, und zwar:
a) zur Errichtung
aa) von Gebäuden (§ 6 lit. a)
für je 10 m² Bruttogrundfläche jeden Geschoßes 6,80
Mindestabgabe je Bauantrag 41,50
Höchstabgabe je Bauantrag 968,20
bb) von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. a) 41,50
b) zur Änderung
aa) von Gebäuden (§ 6 lit. b)
für je 10 m² Bruttogrundfläche des von der Änderung betroffenen Geschoßes 3,50
Mindestabgabe je Bauantrag 20,80
Höchstabgabe je Bauantrag 415,00
bb) von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. b) 34,50
c) zur Änderung der Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 6 lit. c)
aa) bis zu einer betroffenen Nettogrundfläche von 150 m² 34,50
bb) bei einer betroffenen Nettogrundfläche von mehr als 150 m² 69,20
d) zum Abbruch (§ 6 lit. d)
aa) von Gebäuden, je Geschoß 34,50
bb) von Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen 34,50
e) zur Errichtung oder Änderung von zentralen Feuerungsanlagen (§ 6 lit. e),
wobei diese Abgabe nur dann eingehoben werden darf, wenn die Bewilligung nicht
zusammen mit einer Bewilligung nach § 6 lit. a oder b erteilt wird
je Anlage 41,50
2. Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung nach § 21 Abs. 2 K-BO 1996,
LGBl. Nr. 62/1996 81,00
3. Bewilligungen nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG, LGBl. Nr. 7/2000, und zwar:
a) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung brennbarer
Gase, wenn der gesamte Heizwert der pro Stunde erzeugten Gasmenge 230.000 kJ
überschreitet (§ 5 Abs. 1 lit a) 41,50
b) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer
Gase, wenn mehr als 35 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen
Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden (§ 5 Abs. 1 lit. b) 41,50
c) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, in der Gas ab- oder
umgefüllt wird (§ 5 Abs. 1 lit. c) 41,50
d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung von mehr
als 2 m³ Deponie- oder Biogasen im Normzustand in der Stunde (§ 5 Abs. 1 lit. d) 41,50
4. Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens an physische oder juristische Personen
nach § 17 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 691,70
5. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde in Gast-
gewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994)
mit der Gültigkeit
a) für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 8,20
b) für 3 bis 10 Tage 24,80
c) für mehr als 10 Tage 49,60
6. Bewilligung nach § 45 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 (§ 94d Z 6)
a) für einspurige Fahrzeuge (Motorräder oder Motorfahrräder) je Fahrzeug
aa) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 4,00
bb) für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden
angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 9,50
höchstens jedoch 96,80
b) für mehrspurige Fahrzeuge, je Fahrzeug
aa) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 13,60
bb) für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden
angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 34,50
höchstens jedoch 345,60
c) für eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 zur Benützung
von Kurzparkzonen 83,00
7. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82
StVO 1960 (§ 94d Z 9)
a) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 27,70
b) für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden
angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 55,20
höchstens jedoch 124,40
8. Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten
nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 (§ 94d Z 10) 96,80
9. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße nach § 90 StVO (§ 94d Z 16)
a) für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist 9,50
b) für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden
angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 34,50
höchstens jedoch 345,60
10. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße
nach § 93 Abs. 6 StVO 1960 (§ 94d Z 18) 13,60
11. Totenbeschau nach § 6 Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG, LGBl. Nr. 61/1971 180,00
12. Bewilligung zur Aufbahrung einer Leiche außerhalb der Leichenhalle nach § 15 K-BStG,
LGBl. Nr. 61/1971, sofern in der Gemeinde eine Leichenhalle vorhanden ist 66,70
13. Bewilligung zur Errichtung einer Sonderbestattungsanlage nach § 20 K-BStG,
LGBl. Nr. 61/1971 611,50
14. Bewilligung zur Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage nach § 22 K-BStG,
LGBl. Nr. 61/1971
a) Beisetzung von Leichenasche 222,40
b) Beisetzung von Leichen 611,50
15. Bewilligung zur Exhumierung nach § 25 K-BStG, LGBl. Nr. 61/1971 138,10
16. Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von
Ankündigungsanlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz
1990 – K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, und zwar:
a) bis zu 5 m² der bewilligten Fläche 83,00
b) über 5 m² der bewilligten Fläche 165,90
17. Genehmigung der Teilung eines Grundstückes nach § 1 Abs. 1 Kärntner Grundstücks-
teilungsgesetz – K-GTG, LGBl. Nr. 3/1985 27,70
18. Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindekanalisations-
gesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999 108,00
19. Bordellbewilligung nach § 5 Kärntner Prostitutionsgesetz – K-PRG, LGBl. Nr. 58/1990 1.422,00