(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die nach dieser Verordnung als auch die in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sind bei den Behörden der Gemeinde entweder
a) in bar oder
b) im bargeldlosen Zahlungsverkehr
einzuheben.
(2) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für die Gemeinden geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen. Es ist den Parteien jedenfalls zu ermöglichen, die Gemeindeverwaltungsabgaben entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung zu entrichten. Die über die Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Soweit der bezughabende Verwaltungsakt zulässigerweise elektronisch geführt wird, darf auch die erfolgte Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dieser Form festgehalten werden.
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