(1) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:
1. Angelegenheiten, die bundes- oder landesverfassungsgesetzlich der Landesregierung als Kollegium vorbehalten sind;
2. a) Gesetzesvorschläge an den Landtag (Art. 31 Abs. 1 K-LVG);
b) sonstige Anträge an den Landtag;
c) die Weiterleitung von Anliegen an den Landtag;
3. Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf
a) Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes (Art. 140 B-VG);
b) Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einer Bundesbehörde (Art. 139 B-VG);
c) Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Art. 140a B-VG);
d) Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Kundmachung des Bundes über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a B-VG);
e) Feststellung, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 oder 2 B-VG vorliegt (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);
f) Feststellung, ob die aus einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a B-VG folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind (Art. 138a Abs. 1 und 2 B-VG);
g) Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes (Art. 138 Abs. 1 B-VG);
h) Feststellung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder des Landes fällt (Art. 138 Abs. 2 B-VG);
i) Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a, Art. 127c iVm Art. 126a B-VG und Art. 70 Abs. 5 K-LVG);
j) Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln (Art. 148f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG);
k) Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche (Klagen nach Art. 137 B-VG);
4. Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof aufgrund einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in Verfahren nach Art. 126a, Art 127c iVm Art. 126a B-VG und Art 70 Abs. 5 K-LVG, 137, 138 Abs. 1 und 2, 138a Abs. 1 und 2, 139, 139a, 140 und 140a B-VG sowie nach Art. 148e und f iVm Art. 148i B-VG und Art. 72a K-LVG;
5.
a) Entscheidungen, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, Beschwerdevorentscheidungen und sonstige Bescheide im Vorverfahren der beim Verwaltungsgericht belangten Behörde, sofern dem angefochtenen Bescheid ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt;
b) Schriftsätze in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, insbesondere Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften, Widersprüche und Ermächtigungen zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sofern der Rechtssache ein Bescheid zu Grunde liegt, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen hat;
6. Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG und § 16 K-LvwGG ;
7. Verordnungen der Landesregierung, ausgenommen Verordnungen auf dem Gebiet der Straßenpolizei;
7a. Förderungsrichtlinien gemäß § 5 K-LWG;
8. Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen (Art. 37a K-LVG);
9. die Bestellung eines Mitgliedes der Landesregierung, das den Landeshauptmann in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vertritt (Landeshauptmann-Stellvertreter; Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG);
10.
a) die Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters (Art. 106 B-VG; § 1 Abs. 3 BVG ÄmterLReg)
b) die Bestellung des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;
11. die Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Bestellung von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern (Art. 134 Abs. 2, 135 Abs. 1 und 151 Abs. 51 B-VG; § 1 Abs. 5 und 6 K-LvwGÜG; § 2 K-LvwGG) ;
12. die Bestellung eines Bezirkshauptmannes (§ 6 Abs. 1 K-BHG);
13. (entfällt)
14. (entfällt)
15. die Bestellung des Leiters einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt, sofern der Leiter dieser Organisationseinheit in einer Verordnung der Landesregierung nach § 13 Abs. 2 Kärntner Objektivierungsgesetz angeführt ist;
16. die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Grundverkehrskommissionen (§ 11 Abs. 2 lit. a und b K-GVG);
17. die Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern einer Wahlbehörde (Wahlkommission), sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;
18. die Bestellung des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Obereinigungskommission (§ 2 Abs. 2 bis 4 K-LAOG);
19. die Berufung der Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie deren Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 4 K-LFBAO);
20.
a) die Bestellung von Organen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Beiräten oder sonstigen Einrichtungen oder einzelner ihrer Mitglieder, sofern diese gesetzlich der Landesregierung zukommt;
b) die Entsendung von Vertretern des Landes in Organe anderer Körperschaften, Beiräte, Aufsichtsräte und sonstige Einrichtungen, ausgenommen in Generalversammlungen (Hauptversammlungen) von Kapitalgesellschaften;
21. die Erstattung von Besetzungsvorschlägen;
22. Äußerungen zu Bestellungen, Ernennungen oder sonstigen Besetzungen, sofern das Recht zur Äußerung der Landesregierung gesetzlich eingeräumt ist;
23. (entfällt)
24. a) die Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (§ 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg);
b) die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg);
25. die Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine Landesbehörde übertragen wird (Art. 118 Abs. 7 B-VG);
25a. die Genehmigung des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG iVm Art. 66 Abs. 2 K-LVG;
26. die Zustimmung zur Errichtung einer Bundesbehörde nach Art. 102 Abs. 4 B-VG;
27. die Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben;
28. die Entscheidung über die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes (Art. 38 Abs. 4 K-LVG, Art. 42a und 14b Abs. 5 B-VG);
29. a) die Auflösung eines Gemeinderates (§ 103 Abs. 1 K-AGO; § 99 Abs. 1 K-KStR 1998; § 101 Abs. 1 K-VStR 1998);
b) die Bestellung eines Regierungskommissärs und seines Beirates (§ 103 Abs. 2 und 3 K-AGO;§ 99 Abs. 3 und 4 K-KStR 1998; § 101 Abs. 3 und 4 K-VStR 1998);
c) Entscheidungen anstelle eines wegen Befangenheit beschlußunfähigen Gemeinderates (§ 37 Abs. 5 K-AGO);
d) Ersatzvornahmen, wenn zuständiges Organ der Gemeinderat wäre (§ 101 K-AGO, § 97 K-KStR 1998);
e) die Erklärung des Amtsverlustes eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes eines Gemeindevorstandes oder Stadtsenates (§ 68a K-AGO; § 68a K-KStR 1998; § 69a K-VStR 1998; Art. 119 Abs. 4 B-VG);
30. a) die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 3 K-LWKG);
b) die Auflösung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (§ 7 Abs. 4 K-LWKG);
31. a) die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Landarbeiterkammer (§ 7 Abs. 3 K-LAKG);
b) die Auflösung der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (§ 17 Abs. 2 und 3 K-LAKG);
32. a) die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Ärztekammer für Kärnten (§ 195 Abs. 4 und § 195a Abs. 7 und 8 Ärztegesetz 1998);
b) die Amtsenthebung von Organen der Ärztekammer für Kärnten sowie die Bestellung eines Regierungskommissärs und des ihm beigegebenen Beirates (§ 195b Ärztegesetz 1998);
33. die Genehmigung von Satzungen oder Geschäftsordnungen von gesetzlichen beruflichen Vertretungen und von durch Landesgesetz eingerichteten Interessenvertretungen, sofern eine Genehmigung durch die Landesregierung gesetzlich vorgesehen ist;
34. die Verleihung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens (§ 6 K-LSG);
35. die Verleihung von Auszeichnungen des Landes (§ 8 K-LAuszG);
36. a) die Schaffung besonderer Auszeichnungen für Gebiete oder Personen und die Festlegung des Verleihungsstatutes;
b) die Verleihung von besonderen Auszeichnungen im Sinne der lit. a;
37. Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 6 und § 17 UVP-G 2000;
38. a) die Genehmigung von Förderungsrichtlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 4 Abs. 5 K-WFG);
b) die Genehmigung von Leitlinien des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds (§ 35 Abs. 2 K-WFG);
c) die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Förderungsrichtlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2a K-WFG);
d) die Erteilung eines Auftrages an den Vorstand des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Leitlinien auszuarbeiten (§ 35 Abs. 2 K-WFG);
e) die Erteilung eines Auftrages an den Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, Sonderförderungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c K-WFG zu gewähren;
f) (entfällt)
39. das Eingehen von Gesellschaftsverhältnissen durch das Land, insbesondere der Abschluß von Gesellschaftsverträgen;
40. der Beitritt des Landes zu Vereinen und sonstigen Organisationen;
41. die grundsätzliche Entscheidung über die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen und Vorhaben durch das Land, deren Verwirklichung insgesamt einen Aufwand von mehr als 250.000,– Euro an Landesmitteln erfordern würde, sofern das Vorhaben oder die Maßnahme nicht im Voranschlag als Einzelobjekt angeführt ist;
42. Verfügungen über unbewegliches und bewegliches Landesvermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und sich die kollegiale Beschlußfassung nicht aus Z 2 ergibt;
42a. die Zustimmung zur Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes oder zur Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 Euro veräußert werden (Art. 41 Abs. 5 K-LVG);
43. sofern zwischen dem für das Aufgabengebiet zuständigen und dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung kein Einvernehmen zustande kommt:
a) die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Subventionen und von jenen Aufwendungen, für die nur im außerordentlichen Voranschlag vorgesorgt ist;
b) die Verwendung von nicht verbrauchten Kreditteilen in einzelnen Voranschlagsansätzen zur Deckung von Überschreitungen bei anderen Voranschlagsansätzen;
c) die Vergabe von Aufträgen über Arbeiten und Lieferungen für das Land;
44. die Zustimmung
a) zur Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung (§ 26 Z 1 K-BVG),
b) zur Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung (§ 26 Z 2 K-BVG),
c) zu sonstigen Maßnahmen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, deren Verwirklichung einen Aufwand von mehr als € 750.000,- erfordern würde (§ 26 Z 3 K-BVG), sowie
d) zur Veräußerung von Grundflächen der Kärntner Beteiligungsverwaltung, die Ufergrundstücke von Seen oder deren Gewässerbett betreffen; dies gilt nicht, wenn die betreffende Grundfläche künftig ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes genutzt wird (§ 26 Z 4 K-BVG);
45. (entfällt)
46. (entfällt)
47. (entfällt)
48. Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 6 K-AFG, § 36 Abs. 6 K-WFG, § 25 Abs. 6 K-BVG, § 20 Abs. 5 K-KGFG, § 17 Abs. 5 K-RegFG, § 17 Abs. 5 K-BBFG und § 16 Abs. 5 K-WWFG;
49. die Festlegung der Ziele der Betriebsführung der KABEG sowie von Versorgungsstufen der Landeskrankenanstalten und die Auflassung von Landeskrankenanstalten (§ 45 Abs. 1 K-LKABG).
(2) Soweit in Angelegenheiten nach Abs. 1 ein gegenteiliger Akt (actus contrarius) in Betracht kommt, ist auch dieser der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Unter Bestellung im Sinne des Abs. 1 Z 10, 12 und 15 ist auch die Weiterbestellung zu verstehen.
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