§ 1 § 1 — K-GOL
(1) Die Landesregierung übt die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt (Art. 38 Abs. 1 K-LVG).
(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen (Art. 41 Abs. 1 K-LVG).
(3) Abweichend von Abs. 2 darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu vom Landtag ermächtigt wird (Art. 41 Abs. 2 K-LVG).
(4) Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 obliegen entweder der Landesregierung als Kollegium (§ 3) oder dem nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung (§ 4).
Anl. 1 K-GOL · K-GOL · Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
Anl. 1 Artikel II
…Angelobung der nach dem Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gewählten Landesregierung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 2 erster Satz K-GOL außer Kraft. (1) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer…
§ 1 § 1
…oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt (Art. 38 Abs. 1 K-LVG). (2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen (Art. 41 Abs. 1 K…
§ 4 § 4
…1) In der Referatseinteilung werden die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung enthaltenen Aufgabengebiete auf die Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt. (2) Die nicht der kollegialen…
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