LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Gemeinde-Anstellungserfordernisse-Verordnung – K-GAEV

Kärntner Gemeinde-Anstellungserfordernisse-Verordnung – K-GAEV

K-GAEV
In Kraft seit 01. Februar 2012
Up-to-date

§ 1 § 1 Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Diese Verordnung regelt die besonderen Anstellungserfordernisse für die Aufnahme in Dienstverhältnisse, auf welche das Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG anzuwenden ist.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Anstellung von Mitarbeiterinnen,

a) welche im pädagogischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. 13/2011;

b) welche im pflegerischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes – K-SBBG, LGBl. 53/2007, in der Fassung LGBl. 10/2009;

c) welche im pflegerischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, GUKG, BGBl. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2009 anzuwenden sind;

d) welche in Bereichen beschäftigt werden, für welche aufgrund bundes- bzw. landesgesetzlicher Rechtsvorschriften andere als die in lit. a bis c genannten speziellen Anstellungserfordernisse gelten.

§ 2 § 2 Besondere Anstellungserfordernisse

Bewerberinnen für Stellen, welche den in der Anlage bezeichneten Bereichen und Gehaltsklassen zugeordnet sind, haben die Erfüllung der besonderen Anstellungserfordernisse bzw. die jeweiligen Ersatzerfordernisse für die jeweilige Stelle nachzuweisen. Bei Gemeindemitarbeiterinnen und Bewerberinnen, welche die Anstellungserfordernisse für eine höhere Gehaltsklasse erfüllen, gelten die Anstellungserfordernisse für niedrigere Gehaltsklassen ebenfalls als erfüllt.

Anlage

Anl. 1

Gehaltsklasse(n) Besondere Anstellungserfordernisse Ersatzerfordernisse
1 bis 4 Der Verwendung entsprechende körperliche und geistige Eignung
5 und 6 Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung Keine mittlere Schulausbildung bzw. kein der Verwendung entsprechender Lehrabschluss, jedoch besondere bürobezogene Qualifizierungsmaßnahmen und Büropraxis (Praktikumszeiten, Ferialpraktika usw.) von zumindest sechs Monaten oder mittlere Schulausbildung (nicht kaufmännisch) bzw. Lehrabschluss (nicht der Verwendung entsprechend) und Büropraxis (Praktikumszeiten, Ferialpraktika usw.) von zumindest sechs Monaten
7 bis 9 Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung Keine mittlere Schulausbildung bzw. kein der Verwendung entsprechender Lehrabschluss, jedoch besondere bürobezogene Qualifizierungsmaßnahmen und Berufspraxis in einem Büro von zumindest einem Jahr oder mittlere Schulausbildung (nicht kaufmännisch) bzw. Lehrabschluss (nicht der Verwendung entsprechend) und mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung
10 bis 12 Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung und zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung und einschlägige Zusatzausbildung im Mindestausmaß von ca. 150 Unterrichtseinheiten
13 bis 18 Einschlägiger Abschluss einer Universität oder Fachhochschule (Bachelor-Niveau) und Berufspraxis von zumindest einem Jahr Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule und einschlägige berufliche Erfahrung im Ausmaß von zumindest 5 Jahren
19 bis 21 Bei Amtsleiterinnen von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern bzw. Führungskräften in Großorganisationen: Einschlägiger Abschluss einer Universität oder Fachhochschule (Bachelor-Niveau) und Berufspraxis von zumindest drei Jahren Bei Amtsleiterinnen von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern: Einschlägiger Abschluss einer Universität bzw. Fachhochschule (Diplomstudium bzw. Masterstudium) Bei Amtsleiterinnen von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern bzw. Führungskräften in Großorganisationen: Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule und einschlägige berufliche Erfahrung im Ausmaß von zumindest 10 Jahren Bei Amtsleiterinnen von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern: Kein Ersatzerfordernis
22 und 23 Einschlägiger Abschluss einer Universität bzw. Fachhochschule (Diplomstudium bzw. Masterstudium) und einschlägige berufliche Erfahrung im Ausmaß von zumindest drei Jahren Bei Führungskräften in Großorganisationen: Einschlägiger Abschluss einer Universität oder Fachhochschule (Bachelor-Niveau) und Berufspraxis von zumindest fünf Jahren Ersatzerfordernis für Amtsleiterinnen von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern: Kein Ersatzerfordernis
Handwerklich-technische Funktionen
Gehaltsklasse(n) Besondere Anstellungserfordernisse Ersatzerfordernisse
1 bis 4 Der Verwendung entsprechende körperliche und geistige Eignung
5 und 6 Der Verwendung entsprechender handwerklicher Lehrabschluss bzw. technische mittlere Schulausbildung Kein Lehrabschluss bzw. keine sonstige mittlere Schulausbildung, jedoch besondere verwendungsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen oder Lehrabschluss (nicht verwendungsbezogen) bzw. sonstige mittlere Schulausbildung und mehrjährige einschlägige Berufspraxis
7 Der Verwendung entsprechender handwerklicher Lehrabschluss bzw. technische mittlere Schulausbildung Lehrabschluss (nicht verwendungsbezogen) bzw. sonstige mittlere Schulausbildung (nicht verwendungsbezogen) und einschlägige Zusatzausbildung von zumindest 90 Unterrichtseinheiten sowie mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung
8 und 9 Der Verwendung entsprechender handwerklicher Lehrabschluss bzw. technische mittlere Schulausbildung und zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung
10 Der Verwendung entsprechender handwerklicher Lehrabschluss bzw. technische mittlere Schulausbildung und zumindest dreijährige einschlägige berufliche Erfahrung sowie einschlägige Zusatzausbildung von zumindest 200 Unterrichtseinheiten
11 bis 13 Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden technischen Schule
Funktionen im Bestattungsbereich
5 und 6 Der Verwendung entsprechende körperliche und geistige Eignung
7 Handwerklicher oder kaufmännischer Lehrabschluss bzw. entsprechende sonstige mittlere Ausbildung Der Verwendung entsprechende körperliche und geistige Eignung und zumindest dreijährige einschlägige berufliche Erfahrung im Bestattungsbereich
Aufsichtsfunktionen
Gehaltsklasse(n) Besondere Anstellungserfordernisse Ersatzerfordernisse
5 und 6 Handwerklicher oder kaufmännischer Lehrabschluss bzw. entsprechende sonstige mittlere Schulausbildung und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahme (Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und der Verwendung entsprechende Schwimm- bzw. Retterausbildung) Der Verwendung entsprechende körperliche und geistige Eignung und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahme (Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und der Verwendung entsprechende Schwimmbzw. Retterausbildung) sowie mehrjährige berufliche Erfahrung
7 Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. entsprechende mittlere Schulausbildung und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahme (Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und der Verwendung entsprechende Schwimm- bzw. Retterausbildung) Lehrabschluss (nicht verwendungsbezogen) und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahme (Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und der Verwendung entsprechende Schwimmbzw. Retterausbildung) sowie mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung
8 Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung und berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahme (ErsteHilfe-Kurs im Ausmaß von 16 Stunden und der Verwendung entsprechende Schwimm- bzw. Retterausbildung) und zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung