§ 2 § 2Besondere Anstellungserfordernisse
In Kraft seit 01. Februar 2012
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Bewerberinnen für Stellen, welche den in der Anlage bezeichneten Bereichen und Gehaltsklassen zugeordnet sind, haben die Erfüllung der besonderen Anstellungserfordernisse bzw. die jeweiligen Ersatzerfordernisse für die jeweilige Stelle nachzuweisen. Bei Gemeindemitarbeiterinnen und Bewerberinnen, welche die Anstellungserfordernisse für eine höhere Gehaltsklasse erfüllen, gelten die Anstellungserfordernisse für niedrigere Gehaltsklassen ebenfalls als erfüllt.
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