(1) Diese Verordnung regelt die besonderen Anstellungserfordernisse für die Aufnahme in Dienstverhältnisse, auf welche das Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG anzuwenden ist.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Anstellung von Mitarbeiterinnen,
a) welche im pädagogischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. 13/2011;
b) welche im pflegerischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes – K-SBBG, LGBl. 53/2007, in der Fassung LGBl. 10/2009;
c) welche im pflegerischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, GUKG, BGBl. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2009 anzuwenden sind;
d) welche in Bereichen beschäftigt werden, für welche aufgrund bundes- bzw. landesgesetzlicher Rechtsvorschriften andere als die in lit. a bis c genannten speziellen Anstellungserfordernisse gelten.
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