LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Aufzugsverordnung – K-AV

Kärntner Aufzugsverordnung – K-AV

K-AV
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date

§ 1 § 1 Ziele

Diese Verordnung legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen iSd § 2 lit. a des Kärntner Aufzugsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2012, durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.

§ 2 § 2 Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung

Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung obliegt den Prüfstellen für Aufzüge, die in der Anlage 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 423/2011, verzeichnet sind.

§ 3 § 3 Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Aufzüge

Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber spätestens bis 30. April 2013 einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen.

§ 4 § 4 Prüfbereiche der sicherheitstechnischen Prüfung

(1) Die sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge im Sinne des § 3 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 422/2011, auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:

1. Allgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,

2. Zugänglichkeit einschließlich Haltegenauigkeit,

3. Vandalismus,

4. Verhalten im Brandfall,

5. Schacht,

6. Triebwerks- und Rollenräume,

7. Schacht- und Fahrkorbtüren,

8. Fahrkorb,

9. Gegengewicht und Ausgleichsgewicht,

10. Tragmittel und Seilgewichtsausgleich,

11. Schutz gegen Übergeschwindigkeit,

12. Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,

13. Abstände zwischen Fahrkorbtüre und Schachttüren,

14. Triebwerk,

15. Elektrische Installationen und Einrichtungen,

16. Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,

17. Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.

(2) Die in der Anlage 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 423/2011, enthaltene Auflistung der Internationalen Normen, der Europäischen Normen, der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen sind für die sicherheitstechnische Prüfung heranzuziehen.

§ 5 § 5 Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen

(1) Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen fünf Schritten:

a) Der Betreiber hat eine Prüfstelle für Aufzüge rechtzeitig in Bezug auf den in § 3 festgelegten Termin mit der Erhebung des Anlagenzustandes des Aufzugs durch eine sicherheitstechnische Prüfung zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand des Aufzugs in Bezug auf alle in § 4 Abs. 1 aufgelisteten Prüfbereiche zu erheben.

b) Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen (Niedrig – Mittel – Hoch) aufzulisten, Vorschläge über Abhilfemaßnahmen aufzunehmen, sowie die Fristen zu deren Durchführung festzulegen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber nachweislich auszuhändigen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.

c) Der Betreiber hat auf Grundlage des Prüfberichtes die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu planen und den Aufzugsprüfer über den Prüfbericht, die Planungsvorschau und die Planungsunterlagen zu informieren.

d) Der Aufzugsprüfer hat die vom Betreiber vorgesehenen Abhilfemaßnahmen auf ihre Eignung in Bezug auf die im Prüfbericht festgestellten Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen zu prüfen. Sofern die Abhilfemaßnahmen vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen entsprechen, hat der Aufzugsprüfer dem Betreiber die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sofern die Abhilfemaßnahmen den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht entsprechen, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge zu befassen. Wenn die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Betreiber vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen akzeptiert, ist der Prüfbericht entsprechend zu ergänzen und der Aufzugsprüfer hat dem Betreiber die akzeptierten Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sofern jedoch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Betreiber des Aufzuges vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht akzeptiert, ist von dieser eine Ergänzung des Prüfberichtes unter Anführung der Gründe zu verweigern. Der Betreiber kann die ursprünglich von der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durchführen oder innerhalb von zwei Monaten nach Verweigerung der Ergänzung des Prüfberichtes durch die Prüfstelle für Aufzüge die Behörde zur Entscheidung befassen, welche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden müssen.

e) Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen obliegt dem Aufzugsprüfer. Dieser hat einen entsprechenden Vermerk im Aufzugsbuch einzutragen.

(2) Sofern der Betreiber eine Prüfstelle für Aufzüge nicht rechtzeitig betraut, hat der Aufzugsprüfer nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat den Betreiber nach Setzung einer weiteren Nachfrist von zwei Monaten mit Bescheid zur Betrauung einer Prüfstelle zu verhalten. Wird diesem behördlichen Auftrag nicht innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nachgekommen, hat die Behörde mit einer Sperre des Aufzuges vorzugehen.

(3) Sofern der Betreiber die Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig durchführt, hat der Aufzugsprüfer nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat die Benachrichtigung des Aufzugsprüfers und den Prüfbericht der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen, über die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden und die Abhilfemaßnahme dem Betreiber vorzuschreiben. Wird diesem behördlichen Auftrag nicht innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nachgekommen, hat die Behörde mit einer Sperre des Aufzuges vorzugehen.

§ 6 § 6 Abhilfemaßnahmen

(1) Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

(2) In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und des Aufzugsprüfers als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und des Aufzugsprüfers ist im Aufzugsbuch zu vermerken.

(3) Die Einleitung und Durchführung der im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen begründen keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den nachzurüstenden und nachgerüsteten Aufzug.

§ 7 § 7 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998, S 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer: 2012/148/A).