§ 2 § 2Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung obliegt den Prüfstellen für Aufzüge, die in der Anlage 3 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung des Gesetzes BGBl. II Nr. 423/2011, verzeichnet sind.
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