§ 3 § 3Von der sicherheitstechnischen Prüfungerfasste Aufzüge
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Alle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber spätestens bis 30. April 2013 einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen.
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