(1) Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch die Bewilligung erhalten, über den Gegenstand der Beratungen und die gefassten Beschlüsse eine Aussendung zu veröffentlichen. Diese darf jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Landesregierung keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Der Landesamtsdirektor oder ein von ihm bevollmächtigter qualifizierter rechtskundiger Bediensteter des Landes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann in besonderen Ausnahmefällen Sitzungen auf die Teilnahme der Regierungsmitglieder beschränken. In diesen Fällen hat der Vorsitzende ein Regierungsmitglied mit der Fortführung des Protokolls zu betrauen.
(3) Der Vorsitzende kann verfügen, dass den Regierungssitzungen Bedienstete des Landes oder auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Lande stehende Sachverständige oder sonstige Experten beigezogen werden. Mit Zustimmung des zuständigen Regierungsmitgliedes kann der Vorsitzende die Erstattung des Berichtes durch Landesbedienstete in einzelnen Fällen zulassen.
(4) Den Sitzungen der Landesregierung kann ein Schriftführer beigezogen werden.
Rückverweise
GeOL · Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 14 Protokoll
…ist, sind die Protokolle vom Vorsitzenden sowie im Falle der Beiziehung eines Schriftführers von diesem zu fertigen und vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu bestätigen. Einsprüche wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit sind in einem Nachtrag zum jeweiligen Beschlussprotokoll oder Verlaufsprotokoll…
§ 16 Ausfertigung der Beschlüsse
…und die Tatsache des Zurückziehens eines Antrages oder der Vertagung der Beschlussfassung über einen Antrag eines Regierungsmitgliedes wird vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes im Beschlussprotokoll bestätigt. Dies ist unmittelbar nach dem Zustandekommen des Beschlusses in der Sitzung der Landesregierung…
§ 15 Beschlussfassung im Umlaufweg
…Einvernehmen mit dem Vorsitzenden auch mündlich oder fernmündlich erteilen. Dieses Einvernehmen als auch die Zustimmung zum Beschlussantrag sind vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes im Geschäftsstück zu vermerken. (3) Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor oder…
§ 19 Dienstverhinderung, Vertretung
…Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Bevollmächtigung auch mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Eine mündliche oder fernmündliche erteilte Bevollmächtigung ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten, qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes mit einem Aktenvermerk zu bestätigen. (3) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut der Landeshauptmann im Falle…