(1) Die Beschlussfassung der Landesregierung kann auf Anordnung des Landeshauptmannes in dringenden Fällen auch im Umlaufwege erfolgen. Ein solcher Beschluss ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mindestens zwei Drittel aller Regierungsmitglieder zugestimmt haben.
(2) An Stelle der Zustimmung im Geschäftsstück kann ein Regierungsmitglied seine Zustimmung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden auch mündlich oder fernmündlich erteilen. Dieses Einvernehmen als auch die Zustimmung zum Beschlussantrag sind vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes im Geschäftsstück zu vermerken.
(3) Das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses im Umlaufweg ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes zu bestätigen.
(4) Die erfolgte Beschlussfassung ist allen Regierungsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen, sofern dies nicht bereits auf elektronischem Weg erfolgt ist.
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