(1) Ist ein Mitglied der Landesregierung weniger als drei Monate verhindert, bestimmt dieses Mitglied der Landesregierung mittels schriftlicher Bevollmächtigung in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes selbst, durch welches andere Regierungsmitglied es sich vertreten lassen will. Wurde eine solche Verfügung nicht getroffen, so hat die Landesregierung durch Beschluss einen Vertreter zu bestellen, der - wenn möglich - derselben Partei zugehört wie der zu Vertretende.
(2) Eine schriftliche Bevollmächtigung nach Abs. 1 ist auch durch Bekundung der Bevollmächtigung durch eine geeignete, elektronische Unterfertigung im Sinne des § 23 möglich. Zudem kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Bevollmächtigung auch mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Eine mündliche oder fernmündliche erteilte Bevollmächtigung ist vom Landesamtsdirektor oder einem gemäß § 12 Abs. 2 bevollmächtigten, qualifizierten rechtskundigen Bediensteten des Landes mit einem Aktenvermerk zu bestätigen.
(3) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraut der Landeshauptmann im Falle der Verhinderung des nach der Referatseinteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) ein anderes Mitglied der Landesregierung mit dessen Vertretung.
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