LandesrechtBurgenlandVerordnungenZuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen des Landes zu Gefahrenkategorien 2017

Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen des Landes zu Gefahrenkategorien 2017

GefKat-V 2017
In Kraft seit 29. November 2017
Up-to-date

§ 1

§ 1 Zuordnung zu Gefahrenkategorien

Die unter den Geltungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2017, fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) des Landes werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenkategorien I bis III zugeordnet.

§ 2

§ 2 Gefahrenkategorie I

Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem höheren Gefährdungspotential werden der Gefahrenkategorie I zugeordnet:

1. im Amt der Burgenländischen Landesregierung der Sachverständigendienst im Bereich Chemikalienwesen des Referats Gewerbe im Hauptreferat Sachverständigendienst sowie das Referat Gewässeraufsicht im Hauptreferat Umweltwirtschaft der Abteilung 5, das Referat Sanitätsdirektion und Gesundheitsmanagement, das Referat Veterinärdirektion und Tierschutz sowie das Referat Land- und Forstwirtschaftsinspektion im Hauptreferat Gesundheit der Abteilung 6;

2. die Biologische Station Neusiedler See in Illmitz;

3. die Bau- und Betriebsdienstleistungszentren Nord in Eisenstadt (BBN) und Süd in Oberwart (BBS) samt ihren nachgeordneten Teilen;

4. der Forstgarten Weiden am See;

5. in den Bezirkshauptmannschaften des Landes die Gesundheitsabteilungen und Veterinärabteilungen.

§ 3

§ 3 Gefahrenkategorie II

Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenkategorie II zugeordnet:

1. im Amt der Burgenländischen Landesregierung der Bereich der Luftgüteüberwachung im Referat Klimaschutz und Luftreinhaltung des Hauptreferates Natur-, Klima- und Umweltschutz der Abteilung 4 sowie die Kfz-Prüftätigkeit im Referat Kraftfahrwesen des Hauptreferates Sachverständigendienst der Abteilung 5;

2. die Landesberufsschulen in Eisenstadt und Pinkafeld und die Landesfachschule für Keramik und Ofenbau in Stoob;

3. die Landwirtschaftlichen Fachschulen in Eisenstadt und Güssing.

§ 4

§ 4 Gefahrenkategorie III

Soweit Dienststellen und Dienststellenteile nicht der Gefahrenkategorie I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenkategorie III (geringeres Gefährdungspotential) zugeordnet.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen des Landes zu Gefahrenkategorien 2011 (GefKat-V 2011), LGBl. Nr. 9/2012, außer Kraft.