Vorwort
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001.
§ 2
§ 2 Anwendung von Bestimmungen der KennV
(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Zitates „ASchG“ das Zitat „Bgld. BSchG 2001“ tritt,
2. 2.
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 1a Abs. 1 | § 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 | § 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 |
§ 1a Abs. 5 und 6 | § 14 Abs. 5 und § 44 Abs. 2 | § 8 Abs. 5 und § 42 Abs. 2 |
§ 1b Abs. 1 und 3 | § 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 | § 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 3 |
§ 7 | § 12 und § 14 | § 6 und § 8 |
des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind, | |
3. an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 3
§ 3 Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
§ 4
§ 4 Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen
Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung nach den in § 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.
§ 5
§ 5 Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1,
2. Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1,
3. Richtlinie 2022/431/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 88 vom 16.03.2022 S. 1.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.