§ 4 Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen
In Kraft seit 04. August 2016
Up-to-date
Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung nach den in § 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.
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