LandesrechtBurgenlandVerordnungenBurgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung§ 2

§ 2Anwendung von Bestimmungen der KennV

In Kraft seit 04. August 2016
Up-to-date

(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle des Zitates „ASchG“ das Zitat „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

2. 2.

soweit im auf Bestimmungen der diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der
§ 1a Abs. 1 § 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 § 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 2
§ 1a Abs. 5 und 6 § 14 Abs. 5 und § 44 Abs. 2 § 8 Abs. 5 und § 42 Abs. 2
§ 1b Abs. 1 und 3 § 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 § 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 3
§ 7 § 12 und § 14 § 6 und § 8
des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

3. an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

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