Vorwort
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001).
§ 2
§ 2 Anwendung der Bauarbeiterschutzverordnung
(1) Die Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, ist für die Beschäftigung von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. folgende Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung nicht anzuwenden sind: §§ 3, 161, 162 Abs. 4, §§ 163 und 164,
2. an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“, „Arbeitgeber/in“ oder „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“, „Dienstgeberin“, „Dienstgeber/in“ oder „Dienstgeber/innen“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmern“ oder „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ jeweils das Wort „Bedienstetenschutzvorschriften“ tritt,
3. im § 19 Abs. 2 BauV an die Stelle des Zitats „des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2010“ und an die Stelle des Zitats „des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des des Biozidproduktegesetzes - BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020“ treten,
4. im § 31 Abs. 6 Z 2 an die Stelle des Zitats „§ 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997“ das Zitat „§ 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 570/2020“ tritt,
5. im § 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz und § 41 Abs. 3 zweiter Satz BauV an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ jeweils die Wortfolge „die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ tritt,
6. im § 31 Abs. 7 erster Satz, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz BauV an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ tritt,
7. im § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3 erster Satz, § 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz und § 96 Abs. 3 BauV an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ tritt,
8. im § 39 Abs. 5 BauV an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerinnen“ die Wortfolge „Weibliche Bedienstete“ tritt,
9. im § 63 Abs. 2 Z 2 und § 73 Abs. 2 BauV an die Stelle der Zitate „Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000,“ und „AM-VO“ jeweils die Zitate „AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,“ treten,
10. im § 94 BauV
a) im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „muss dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ und an die Stelle der Wortfolge „vorgelegt werden“ das Wort „einzuholen“ und
b) im Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Übersendung“ das Wort „Einholung“
treten,
11. (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2022)
12. § 104 Abs. 7 BauV lautet: „(7) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen zusätzlich zu den nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, erforderlichen Prüfungen Sicht- und Funktionsprüfungen durch eine fachkundige Person unterzogen werden. Für diese Prüfungen ist von einer im § 7 Abs. 3 AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, genannten Person oder einer oder einem Amtsachverständigen ein Zeitplan festzulegen.“,
13. (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2022)
14. soweit im § 127 Abs. 2 und 3, § 128 Abs. 6 und § 132 Abs. 3 auf Bestimmungen der FGV verwiesen wird, diese Verweisungen als solche auf Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, zu verstehen sind,
15. soweit in den §§ 3a und 127 Abs. 5 und 6 BauV auf die Bestimmung des § 7 ASchG verwiesen wird, diese Verweisung als solche auf die Bestimmung des § 5 Bgld. BSchG 2001, in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen ist,
16. § 151 Abs. 1 und 2 BauV mit der Maßgabe gilt, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtsachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebiets durchgeführt werden dürfen,
17. im § 155 BauV der Abs. 1 lautet: „(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstücks dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.“,
18. im § 156 Abs. 2 BauV die Wortfolge „oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen“ entfällt,
19. im § 159 Abs. 1 BauV an die Stelle der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“ tritt.
(2) Verweisungen auf die Bauarbeiterschutzverordnung beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 3
§ 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
(1) Unbeschadet der in der Bauarbeiterschutzverordnung enthaltenen Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen elektrische Anlagen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den Dienststellen, auswärtigen Arbeitsstellen und auf Baustellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind die §§ 2 bis 15 der Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeberinnen oder Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, und
2. in § 9 Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ treten.
§ 4
§ 4 Umsetzungshinweise
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009 S. 28,
2. Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 260 vom 03.10.2009 S. 5,
3. Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989 S. 18, in der Fassung der Richtlinie 2019/1832/EU, ABl. Nr. L 279 vom 31.10.2019 S. 35, und
4. Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 6, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21.
§ 5
§ 5 Außerkrafttreten
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Burgenländische Landesbauarbeitenschutzverordnung - Bgld. L-Bau-V, LGBl. Nr. 66/2007, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Z 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.