(1) Die Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, ist für die Beschäftigung von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. folgende Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung nicht anzuwenden sind: §§ 3, 161, 162 Abs. 4, §§ 163 und 164,
2. an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber“, „Arbeitgeberin“, „Arbeitgeber/in“ oder „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“, „Dienstgeberin“, „Dienstgeber/in“ oder „Dienstgeber/innen“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form tritt, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“, „Arbeitnehmern“ oder „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ jeweils das Wort „Bedienstetenschutzvorschriften“ tritt,
3. im § 19 Abs. 2 BauV an die Stelle des Zitats „des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2010“ und an die Stelle des Zitats „des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „des des Biozidproduktegesetzes - BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020“ treten,
4. im § 31 Abs. 6 Z 2 an die Stelle des Zitats „§ 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997“ das Zitat „§ 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 570/2020“ tritt,
5. im § 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz und § 41 Abs. 3 zweiter Satz BauV an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ jeweils die Wortfolge „die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ tritt,
6. im § 31 Abs. 7 erster Satz, § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3 erster und zweiter Satz, § 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz BauV an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ tritt,
7. im § 33 Abs. 3, § 41 Abs. 3 erster Satz, § 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz und § 96 Abs. 3 BauV an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ tritt,
8. im § 39 Abs. 5 BauV an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerinnen“ die Wortfolge „Weibliche Bedienstete“ tritt,
9. im § 63 Abs. 2 Z 2 und § 73 Abs. 2 BauV an die Stelle der Zitate „Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000,“ und „AM-VO“ jeweils die Zitate „AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,“ treten,
10. im § 94 BauV
a) im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „muss dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ und an die Stelle der Wortfolge „vorgelegt werden“ das Wort „einzuholen“ und
b) im Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Übersendung“ das Wort „Einholung“
treten,
11. (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2022)
12. § 104 Abs. 7 BauV lautet: „(7) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen zusätzlich zu den nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, erforderlichen Prüfungen Sicht- und Funktionsprüfungen durch eine fachkundige Person unterzogen werden. Für diese Prüfungen ist von einer im § 7 Abs. 3 AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, genannten Person oder einer oder einem Amtsachverständigen ein Zeitplan festzulegen.“,
13. (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2022)
14. soweit im § 127 Abs. 2 und 3, § 128 Abs. 6 und § 132 Abs. 3 auf Bestimmungen der FGV verwiesen wird, diese Verweisungen als solche auf Bestimmungen der Flüssiggas-Verordnung 2002 - FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, zu verstehen sind,
15. soweit in den §§ 3a und 127 Abs. 5 und 6 BauV auf die Bestimmung des § 7 ASchG verwiesen wird, diese Verweisung als solche auf die Bestimmung des § 5 Bgld. BSchG 2001, in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen ist,
16. § 151 Abs. 1 und 2 BauV mit der Maßgabe gilt, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtsachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebiets durchgeführt werden dürfen,
17. im § 155 BauV der Abs. 1 lautet: „(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstücks dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.“,
18. im § 156 Abs. 2 BauV die Wortfolge „oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen“ entfällt,
19. im § 159 Abs. 1 BauV an die Stelle der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“ tritt.
(2) Verweisungen auf die Bauarbeiterschutzverordnung beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
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