(1) Unbeschadet der in der Bauarbeiterschutzverordnung enthaltenen Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen elektrische Anlagen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den Dienststellen, auswärtigen Arbeitsstellen und auf Baustellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind die §§ 2 bis 15 der Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeberinnen oder Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, und
2. in § 9 Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „die Dienstgeberin oder der Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ treten.
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