Bgld. KJHEV
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Einrichtungen im Sinne des § 2 Z 10 sind ganzjährig zu betreiben und haben für diese Aufgabe geeignete Rahmenbedingungen aufzuweisen.
(2) Einrichtungen haben die konzeptionellen, personellen, organisatorischen, räumlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Kontinuität im Betreuungsangebot sicherzustellen. Auf Krisensituationen, erhöhten Betreuungsbedarf oder Bedarf an einer intensiven Betreuung ist Bedacht zu nehmen.
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