Vorwort
In der Angelegenheit nach § 32 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstädte Eisenstadt und Rust als Bezirksverwaltungsbehörden auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen.
(1) Diese Verordnung, LGBl. Nr. 91/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 91/2020 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.