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§ 1Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten zwischen der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der Statutarstädte Eisenstadt und Rust als Bezirksverwaltungsbehörden und der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung

In Kraft seit 24. Dezember 2020
Up-to-date

In der Angelegenheit nach § 32 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstädte Eisenstadt und Rust als Bezirksverwaltungsbehörden auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen.

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