§ 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 24. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Diese Verordnung, LGBl. Nr. 91/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 91/2020 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
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