(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken und die den Geschäftsbereich mehrerer Bezirkshauptmannschaften oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden sowie Dienststellen des Landes betreffen, können befristet organisationsübergreifende Arbeitsgruppen oder Projekte vom Landesamtsdirektor oder von der Landesamtsdirektorin eingerichtet werden. Bezirkshauptmannschaftsinterne Arbeitsgruppen oder Projekte können jederzeit vom jeweiligen Behördenleiter eingerichtet werden.
(2) Für jede Arbeitsgruppe oder jedes Projekt sind bei ihrer Einrichtung insbesondere schriftlich festzulegen:
1. die Ziele und der Aufgabenbereich
2. der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben
3. die Leiterin oder der Leiter und die Mitglieder.
Das Ausmaß der Tätigkeit der Mitglieder für Aufgaben der Arbeitsgruppe oder des Projektes ist bei Bedarf festzuhalten.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Einrichtung von Stabsorganisationen.
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