Bgld. AWH-VO 2025
(1) Die Mindestgröße eines Bewohnerzimmers in einem Altenwohn- und Pflegeheim hat bei
1. Einbettzimmern 18 m 2 und
2. Zweibettzimmern 25 m 2
zu betragen. Die Sanitäreinheit, räumlich abgetrennte Vorraumbereiche und Teile des Bewohnerzimmers mit einer Raumhöhe von weniger als 2,50 m sind auf diese Fläche nicht anzurechnen. Jedes Bewohnerzimmer darf mit höchstens zwei Personen belegt werden.
(2) Alle Bewohnerzimmer sind pflege- und rollstuhlgerecht sowie barrierefrei zu gestalten.
(3) Können in bestehenden Heimen diese Wohnraumgrößen aus zwingenden bautechnischen oder baurechtlichen Gründen nicht erreicht werden, so beträgt die Untergrenze der Wohnraumgrenze des Bewohnerzimmers für eine Person 15 m 2 und für zwei Personen 20 m 2 , sofern die Raumfiguration eine geeignete Pflegetätigkeit zulässt.
§ 55 Bgld. AWH-VO 2025 · Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 55 Grundsätze und allgemeine infrastrukturelle Anforderungen
…mit zumindest der Pflegestufe 4, die an Demenz erkrankt sind, ausgerichtet sind, wenn eine Aufnahme durch eine fachärztliche Zuweisung befürwortet wird. (2) §§ 3 bis 16 dieser Verordnung gelten sinngemäß. Zusätzlich haben Demenzzentren über spezielle infrastrukturelle Anforderungen zu verfügen. Abweichend von § 3 Abs. 1 haben Demenzentren…
§ 22 Qualifikation des Personals
…der Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG, 4. zur Ausübung des Berufsbildes der Diplom- oder Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit gemäß §§ 3 und 4 Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025, oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen…
§ 27 Allgemeine infrastrukturelle Anforderungen
…Wohnbereich oder zu Wohnbereichen von bis zehn Personen zu erwarten ist und welche Maßnahmen hierfür getroffen werden. Die Notwendigkeit einer Überschreitung muss glaubhaft gemacht werden. (3) Die Wohnbereiche der Demenzstation sind räumlich von den übrigen Wohnbereichen eines Altenwohn- und Pflegeheimes abzugrenzen und hat diese Trennung für alle leicht erkennbar zu sein…
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