Bgld. AWH-VO 2025
(1) Eine Demenzstation hat Platz für 20 bis 30 Bewohnerinnen und Bewohner vorzusehen. Abhängig von den jeweiligen Erfordernissen, dem Bedarf, der Anzahl der zu pflegenden und betreuenden Personen, dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand der zu pflegenden und betreuenden Personen, sowie von räumlichen, bautechnischen oder baurechtlichen Gründen kann eine Unter- oder Überschreitung möglich sein, sofern dadurch keine Verschlechterung der Pflege- und Betreuungsqualität zu erwarten ist. Darüber hinaus ist eine fachlich fundierte Begründung erforderlich, inwiefern keine Verschlechterung der Pflege- und Betreuungsqualität zu erwarten ist und welche Maßnahmen hierfür getroffen werden. Die Notwendigkeit einer Unter- oder Überschreitung muss glaubhaft gemacht werden.
(2) Demenzstationen sind in Wohnbereiche zu untergliedern. Ein Wohnbereich hat nach Möglichkeit Platz für bis zu zehn Bewohnerinnen und Bewohner vorzusehen. Abhängig von den jeweiligen Erfordernissen, dem Bedarf, der Anzahl der zu pflegenden und betreuenden Personen, dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand der zu pflegenden und betreuenden Personen, sowie von räumlichen, bautechnischen oder baurechtlichen Gründen kann eine Überschreitung möglich sein, sofern dadurch keine Verschlechterung der Pflege- und Betreuungsqualität zu erwarten ist. Darüber hinaus ist eine fachlich fundierte Begründung erforderlich, inwiefern keine Verschlechterung der Pflege- und Betreuungsqualität im Vergleich zu einem Wohnbereich oder zu Wohnbereichen von bis zehn Personen zu erwarten ist und welche Maßnahmen hierfür getroffen werden. Die Notwendigkeit einer Überschreitung muss glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Wohnbereiche der Demenzstation sind räumlich von den übrigen Wohnbereichen eines Altenwohn- und Pflegeheimes abzugrenzen und hat diese Trennung für alle leicht erkennbar zu sein. Die Raumgestaltung und Orientierung sollen auf die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die an Demenz erkrankt sind, ausgerichtet sein.
(4) Abweichend von § 3 Abs. 1 haben Bewohnerzimmer nach Möglichkeit als Einzelzimmer ausgestaltet zu sein.
(5) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 1 kann die Empfangshalle nicht die Funktion als Aufenthaltsraum haben.
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