§ 55 § 55
In Kraft seit 29. Oktober 2025
Up-to-date
Bgld. AWH-VO 2025
(1) Demenzzentren sind stationäre Einrichtungen, die auf die speziellen Anforderungen für eine ganzheitliche stadiengerechte Pflege und Betreuung von Menschen mit zumindest der Pflegestufe 4, die an Demenz erkrankt sind, ausgerichtet sind, wenn eine Aufnahme durch eine fachärztliche Zuweisung befürwortet wird.
(2) §§ 3 bis 16 dieser Verordnung gelten sinngemäß. Zusätzlich haben Demenzzentren über spezielle infrastrukturelle Anforderungen zu verfügen. Abweichend von § 3 Abs. 1 haben Demenzentren ausschließlich über Einzelbettzimmer zu verfügen.
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