Vorwort
§ 1 Übertragung
§ 1 § 1
(1) Auf Antrag der in den Tabellen der Anlage jeweils auf der linken Spalte genannten Gemeinde eines politischen Bezirks werden die in der mittleren Spalte bestimmten Angelegenheiten aus § 2 auf die in der rechten Spalte angeführte staatliche Behörde übertragen.
(2) Bei einer Mischnutzung gilt die Übertagung gemäß Abs 1 nur, wenn die von den Angelegenheiten des § 2 erfassten Bauten überwiegend den darin genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten bzw geplanten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächenanteilen anhand der Kubaturen zu beurteilen.
(3) Die Zuständigkeit zur Besorgung von Angelegenheiten durch eine Bezirkshauptmannschaft gemäß der Anlage geht auf die Landesregierung über, wenn für die von der übertragenen Angelegenheit erfassten Anlage auch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns bzw der Landeshauptfrau fällt. Dies gilt nicht, wenn der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau gemäß § 101 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 die Bezirkshauptmannschaft mit der Durchführung des Verfahrens und der Entscheidung über die Anlage beauftragt.
§ 2 Angelegenheiten
§ 2 § 2
Als einzelne Angelegenheiten werden bestimmt:
1. in Bezug auf Bauplatzerklärungen:
a) die Bauplatzerklärung (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);
b) die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einem Bau für eine Betriebsanlage, die gemäß § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, dienen soll;
c) die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einem im § 10 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997 genannten Bau dienen soll;
d) die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einem Bau des Bundes, des Landes oder der Gemeinde dienen soll, wobei es unerheblich ist, ob der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt, oder eines anderen Rechtsträgers, der aufgrund eines Bauträgervertrages für den Bund, das Land oder die Gemeinde auftritt;
e) die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einem Bau des Bundes oder des Landes dienen soll, wobei es unerheblich ist, ob der Bund oder das Land allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt, oder eines anderen Rechtsträgers, der aufgrund eines Bauträgervertrages für den Bund, das Land oder die Gemeinde auftritt;
f) die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einer Krankenanstalt nach § 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 dienen soll;
g) die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einer Kuranstalt nach § 1 Abs 7 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 dienen soll;
h) die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einem Bau auf einem Campingplatz dienen soll;
2. in Bezug auf die Erteilung von Baubewilligungen:
a) die Baubewilligung für Betriebsanlagen, für die gemäß § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist;
b) die Baubewilligung für Betriebsanlagen gemäß der lit a, ausgenommen Gastgewerbebetriebe mit bis zu höchstens 40 Fremdenbetten;
c) die Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung für Betriebsanlagen erforderlich ist, welche einem fabriksmäßig betriebenen Gewerbe dienen;
d) die Baubewilligung für Bauten gemäß § 10 Abs 2 Baupolizeigesetz 1997;
e) die Baubewilligung für Bauten des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gemäß Z 1 lit d;
f) die Baubewilligung für Bauten des Bundes oder des Landes gemäß Z 1 lit e;
g) die Baubewilligung für Bauten einer Krankenanstalt (Z 1 lit f);
h) die Baubewilligung für Bauten einer Kuranstalt (Z 1 lit g);
i) die Baubewilligung für Bauten auf Campingplätzen;
j) die Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;
k) die Baubewilligung für Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden;
3. in Bezug auf sonstige baupolizeiliche Angelegenheiten:
a) die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten – ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 Baupolizeigesetz 1997 – in Bezug auf:
aa) Bauten für Betriebsanlagen, für die gemäß § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist;
bb) Bauten gemäß § 10 Abs 2 Baupolizeigesetz 1997;
cc) Bauten des Bundes, des Landes oder der Gemeinde gemäß Z 1 lit d;
dd) Bauten des Bundes oder Landes gemäß Z 1 lit e;
ee) Bauten einer Krankenanstalt (Z 1 lit f);
ff) Bauten einer Kuranstalt (Z 1 lit g);
gg) Bauten auf Campingplätzen;
hh) Bauten der Gemeinde gemäß Z 2 lit j;
b) die Besorgung von Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln erforderlich sind:
aa) an Bauten für Betriebsanlagen, für die gemäß § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist;
bb) an Bauten gemäß der sublit aa, ausgenommen Gastgewerbebetriebe mit bis zu höchstens 40 Fremdenbetten
cc) an Bauten der in Z 2 lit j angeführten Art;
dd) an Bauten der in Z 2 lit k angeführten Art;
c) die Besorgung der baubehördlichen Überprüfung bei Vollendung der baulichen Maßnahme:
aa) in jenen Fällen, in denen nach gemäß § 74 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 eine Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist;
bb) in den Fällen der sublit aa, ausgenommen Gastgewerbebetriebe mit bis zu höchstens 40 Fremdenbetten.
§ 3 Inkrafttreten
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Hallein – Tennengau, LGBl Nr 85/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 45/2018;
2. die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein, LGBl Nr 97/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 45/2018;
3. die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Salzburg-Umgebung – Flachgau, LGBl Nr 84/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 54/2023;
4. die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung, LGBl Nr 98/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 54/2023;
5. die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk St Johann im Pongau – Pongau, LGBl Nr 86/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 54/2023;
6. die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St Johann im Pongau, LGBl Nr 99/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 54/2023;
7. die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Tamsweg – Lungau, LGBl Nr 87/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 45/2018;
8. die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Tamsweg, LGBl Nr 100/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 45/2018;
9. die Bau-Delegierungsverordnung 1998 für den Bezirk Zell am See – Pinzgau, LGBl Nr 88/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 65/2023;
10. die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See, LGBl Nr 101/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 29/2024.
§ 4 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 4 § 4
Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2025 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Anl. 1
Anhänge
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