(1) Auf Antrag der in den Tabellen der Anlage jeweils auf der linken Spalte genannten Gemeinde eines politischen Bezirks werden die in der mittleren Spalte bestimmten Angelegenheiten aus § 2 auf die in der rechten Spalte angeführte staatliche Behörde übertragen.
(2) Bei einer Mischnutzung gilt die Übertagung gemäß Abs 1 nur, wenn die von den Angelegenheiten des § 2 erfassten Bauten überwiegend den darin genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten bzw geplanten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächenanteilen anhand der Kubaturen zu beurteilen.
(3) Die Zuständigkeit zur Besorgung von Angelegenheiten durch eine Bezirkshauptmannschaft gemäß der Anlage geht auf die Landesregierung über, wenn für die von der übertragenen Angelegenheit erfassten Anlage auch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns bzw der Landeshauptfrau fällt. Dies gilt nicht, wenn der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau gemäß § 101 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 die Bezirkshauptmannschaft mit der Durchführung des Verfahrens und der Entscheidung über die Anlage beauftragt.
Rückverweise
BauDelV · Landesweite Bau-Delegierungsverordnung
§ 1 Übertragung
…1) Auf Antrag der in den Tabellen der Anlage jeweils auf der linken Spalte genannten Gemeinde eines politischen Bezirks werden die in der mittleren Spalte bestimmten…
§ 2 Angelegenheiten
…Als einzelne Angelegenheiten werden bestimmt: 1. in Bezug auf Bauplatzerklärungen: a) die Bauplatzerklärung (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes); b) die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einem Bau für eine…