LandesrechtSteiermarkArt. 15a VereinbarungenVereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

In Kraft seit 18. September 1987
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefähr lichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

Artikel 2

Art. 2 Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne

des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

Artikel 3

Art. 3 Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung, der Bela stungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31.Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

Artikel 4

Art. 4 Austausch von Meßdaten

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Ver fügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessun gen zur Verfügung.

Artikel 5

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel 6

Art. 6 Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

Artikel 7

Art. 7 Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 5 am 18. September 1987 in Kraft getreten.

Anlage 1

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

Anl. 1

1 Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub
1.1 S02 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6 mg/m3 (0,22 ppm)
1.2 Summe S02 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3 0,8 mg/m3
2 Kohlenmonoxid 30 mg/m3 (26 ppm)
3 Stickstoffdioxid 0,6 mg/m3 (0,31 ppm)
4 Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20o C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.
5 Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20o C und 1013 mbar – ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird.

Anlage 2

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3 (Konzentrationswerte in mg/m 3 (ppm), bezogen auf 20 o C und 1013 mbar)

Anl. 2

1 Schwefeldioxid in Verbindung mit Stau
1.1 0,2 mg S02/m3 (0,075 ppm) als Tagesmittelwert
1.2 0,2 mg S02 /m3 (0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg S02/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes.
1.3 0,2 mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10 m.
2 Kohlenmonoxid
2.1 0 mg CO/m3 (9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert.
2.2 40 mg CO/m3 (34 ppm) als Einstundenmittelwert.
3 Stickstoffdioxid 0,2 mg N02 /m3 (0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert.
4 Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den S02 Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme überschritten wird.