Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefähr lichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.
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