1 | Schwefeldioxid in Verbindung mit Stau | |
1.1 | 0,2 mg S02/m3 (0,075 ppm) | als Tagesmittelwert |
1.2 | 0,2 mg S02 /m3 (0,075 ppm) | als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg S02/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes. |
1.3 | 0,2 mg Staub/m3 | als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10![]() |
2 | Kohlenmonoxid | |
2.1 | 0 mg CO/m3 (9 ppm) | als gleitender Achtstundenmittelwert. |
2.2 | 40 mg CO/m3 (34 ppm) | als Einstundenmittelwert. |
3 | Stickstoffdioxid 0,2 mg N02 /m3 (0,105 ppm) | als Halbstundenmittelwert. |
4 | Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den S02 Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme überschritten wird. |
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