Art. 3 — Vereinbarung zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung
Rückverweise
(1) Die Bestimmungen der Vereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.
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