LandesrechtOberösterreichArt. 15a VereinbarungenVereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Vereinbarung - Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe, Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

In Kraft seit 18. September 1987
Up-to-date

Art. 1

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

Art. 2

Artikel 2

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes

vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

Art. 3

Artikel 3

Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

Art. 4

Artikel 4

Austausch von Meßdaten

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.

Art. 5

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Art. 6

Artikel 6

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

Art. 7

Artikel 7

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Anl. 1

Anlage 1

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe

im Sinne des Artikels 2

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1. SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6 mg/m3

(0,22 ppm)

1.2. Summe SO2 und Staub bei Staubwerten

größer/gleich 0,2 mg/m3 0,8 mg/m3

2. Kohlenmonoxid 30 mg/m3

(26 ppm)

3. Stickstoffdioxid 0,6 mg/m3

(0,31 ppm)

4. Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 Grad C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.

5. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe - als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20 Grad C und 1013 mbar - ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird.

Anl. 2

Anlage 2

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 Grad C und

1013 mbar)

1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1. 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Tagesmittelwert

1.2. 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei

Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg

SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des

Halbstundenmittelwertes

1.3. 0,2 mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht

sich auf Staub mit einem Stoke`schen Äquivalentdurchmesser kleiner

als 10 um

2. Kohlenmonoxid

2.1. 10 mg CO/m3 (9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert

2.2. 40 mg CO/m3 (34 ppm) als Einstundenmittelwert

3. Stickstoffdioxid

0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert

4. Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Pkt. 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Pkt. 1.2. für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.