Anlage 2
Immissionswerte im Sinne des Artikels 3
(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 Grad C und
1013 mbar)
1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub
1.1. 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Tagesmittelwert
1.2. 0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm) als Halbstundenmittelwert; drei
Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg
SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des
Halbstundenmittelwertes
1.3. 0,2 mg Staub/m3 als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht
sich auf Staub mit einem Stoke`schen Äquivalentdurchmesser kleiner
als 10 um
2. Kohlenmonoxid
2.1. 10 mg CO/m3 (9 ppm) als gleitender Achtstundenmittelwert
2.2. 40 mg CO/m3 (34 ppm) als Einstundenmittelwert
3. Stickstoffdioxid
0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm) als Halbstundenmittelwert
4. Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Pkt. 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Pkt. 1.2. für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.
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