Anlage 1
Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe
im Sinne des Artikels 2
1. Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub
1.1. SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3 0,6 mg/m3
(0,22 ppm)
1.2. Summe SO2 und Staub bei Staubwerten
größer/gleich 0,2 mg/m3 0,8 mg/m3
2. Kohlenmonoxid 30 mg/m3
(26 ppm)
3. Stickstoffdioxid 0,6 mg/m3
(0,31 ppm)
4. Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 Grad C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.
5. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe - als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20 Grad C und 1013 mbar - ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird.
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