Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie
Gegenstand der Vereinbarung
Art. 2Begriffsbestimmungen
Art. 3Gemeinsamen Akkreditierungsvoraussetzungen fürPrüf- und Überwachungsstellen
Art. 4Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsstellen
Art. 5Akkreditierung von Prüf- und Überwachungsstellen
Art. 6Akkreditierungsstelle
Art. 7Ende der Akkreditierung
Art. 8Pflichten von Prüfstellen
Art. 9Pflichten von Überwachungsstellen
Art. 10Europäische technische Zulassung
Art. 11Europäische technische Zulassungsstellen
Art. 12Zertifizierung - Konformitätsnachweisverfahren
Art. 13Konformitätserklärung des Hertellers
Art. 14Konformitätszertifikat
Art. 15Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
Art. 16Zertifizierungsstellen
Art. 17Europäisches Konformitätszeichen
Art. 18Sonderverfahren
Art. 19Österreichische technische Zulassung
Art. 20Österreichische technische Zulassungsstellen
Art. 21Gegenseitige Anerkennung
Art. 22Inverkehrbringen von Bauprodukten
Art. 23Verbote des Inverkehrbringens
Art. 24Einrichtung
Art. 25Aufgaben
Art. 26Organisation
Art. 27Finanzierung
Art. 28Gebarungskontrolle
Art. 29Auflösung
Vorwort
I. Abschnitt
Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie
Artikel 1
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten im Sinne der Bauproduktenrichtlinie im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
Artikel 2
Art. 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.
(2) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.
(3) Eine Prüfstelle ist ein Laboratorium, das Prüfungen durchführt.
(4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(5) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung eines (einer) Produktionsmusters, Produktes, Dienstleistung, Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.
(6) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.
(7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(8) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Produktes, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystemes oder von Personen mit Rechtsvorschriften, Normen oder anderen normativen Dokumenten.
(9) Die Zertifizierung ist die Förmliche Bescheinigung der Konformität mit einer europäischen, technischen Spezifikation durch eine Zertifizierungsstelle; auf Grund einer solchen Bescheinigung (Zertifikat) ist die Konformität eines Produktes durch das CE-Zeichen zum Ausdruck zu bringen.
(10) Eine europäische, technische Spezifikation ist entweder eine harmonisierte Norm, eine europäische-technische Zulassung oder eine anerkannte nationale Norm.
(11) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt.
(12) Unter Institution im Sinne der vorstehenden Absätze sind juristische und physische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften zu verstehen.
(13) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierten Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.
(14) Bauprodukte sind alle diejenigen Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaft im Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.
(15) Harmonisierte Normen im Sinne des Abs. 10 sind von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CEN-LEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln auf Grund eines Mandates der Kommisson der EG.
(16) Anerkannte nationale Normen im Sinne des Abs. 10 sind in Mitgliedsstaaten des EWR für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines gemäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen.
(17) Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.
(18) Wesentliche Anforderungen sind die an ein Bauwerk normalerweise zu stellenden Anforderungen im Hinblick insbesondere auf mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(19) Eine österreichische technische Zulassung ist der Nachweis der Brauchbarkeit von Bauprodukten, für die keine europäische technische Spezifikation vorliegen; ein CE-Zeichen wird hiefür nicht erteilt.
(20) Die Brauchbarkeit liegt für ein Produkt dann vor, wenn es die wesentlichen Anforderungen erfüllt und das CE-Zeichen trägt, oder eine österreichische technische Zulassung erteilt wurde.
Artikel 3
Art. 3 Gemeinsamen Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf- und Überwachungsstellen
(1) Prüf- und Überwachungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf- und Überwachungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen noch von deren Ergebnissen abhängen.
(2) Prüf- und Überwachungsstellen müssen:
1. über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichend Personal verfügen, das die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung, sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen muß.
2. Für jedes Fachgebiet (bzw. jeden Fachbereich) aus dem Kreis des Fachpersonals (Abs. 1) zumindest einen Zeichnungsberechtigten aufweisen, der die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungstätigkeit trägt.
3. Vorkehrungen treffen, daß hinsichtlich des verantwortlichen Leiters (Abs. 1) und des (der) Zeichnungsberechtigten keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.
4. Vorkehrungen treffen, daß das Personal das Berufsgeheimnis wahrt.
5. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen, soweit solche Stellen nicht von Gebietskörperschaften eingerichtet sind.
(3) Prüf- und Überwachungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten, die in dem (den) beantragten Fachgebiet(en) bzw. Fachbereich(en) vorzunehmen sind, erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
(4) Prüf- und Überwachungsstellen haben ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.
(5) Jede Vertragspartei kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in ihren Rechtsvorschriften nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und das Qualitätssicherungssystem erlassen, um die Qualifikation der akkreditierten Stelle im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern.
Artikel 4
Art. 4 Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsstellen
Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein.
Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person
1. in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich qualifiziert ist und
2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.
Artikel 5
Art. 5 Akkreditierung von Prüf- und Überwachungsstellen
(1)
1. Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid.
2. der Antrag muß alle für die Beurteilung der in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Antragstellers.
b) die Art der beantragten Akkreditierung,
c) das angestrebte Fachgebiet oder dessen Teilgebiet (Fachbereiche), möglichst durch Bezugnahme auf eine oder
mehrere Prüfungsarten und gegebenenfalls Produkte oder Produktgruppen,
d) die Namen des verantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten für das Fachgebiet oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche),
e) Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis,
f) ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen und
g) Angaben über die Qualitätssicherung.
3. Jede Vertragspartei kann in ihren Rechtsvorschriften weitere Antragserfordernisse festlegen, soferne dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen genüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
(2)
1. Die Akkreditierungsstelle kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt.
2. Es dürfen nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet bzw. -bereich
a) mit den Akkreditierungskriterien, möglichen zusätzlichen Kriterien und dem betreffenden Akkreditierungsverfahren vertraut sind,
b) eingehende Kenntnisse des betreffenden Begutachtungsverfahrens und der Begutachtungsdokumente haben,
c) mit spezifischen Prüfungen oder Prüfungsarten, für die eine Akkreditierung gewünscht wird, technisch vertraut sind und
d) unabhängig von Interessen sind, die sie veranlassen könnten, anders zu unparteiisch und vertraulich zu handeln.
3. Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditierungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf dessen Kosten anordnen.
4. Jede Vertragspartei kann in ihren Rechtsvorschriften nähere Bestimmungen zu den in Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen erlassen bzw. weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieser Vereinbarung notwendig sind.
(3)
1. Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1 bis 4 bzw. Art. 4 und die allenfalls in den Rechtsvorschriften festgelegten weiteren Voraussetzungen, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen durch Bescheid auszusprechen.
2. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle,
b) die Art der Akkreditierung,
c) die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht,
d) die Namen des verantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten für das (die) Fachgebiet(e) oder dessen Teilgebiete (Fachbereiche),
e) den Geltungsbereich der Akkreditierung und
f) allfällige Auflagen gemäß Z 1 oder weitere Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieser Vereinbarung notwendig sind.
3. Bei einem Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters oder eines Zeichnungsberechtgten hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, soferne nicht gemäß Abs. 6 Z 4 vorzugehen ist.
4. Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand der Akkreditierung ist, sind der Akkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid abzuändern.
(4)
1. Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis ist bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
2. Die Akkreditierungsstelle soll für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsstellen beteiligen.
(5)
1. Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsstelle mindestens alle 5 Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 Z 3 vorliegen.
2. Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
3. Zu diesem Zweck kann die Akkreditierungsstelle oder ein von ihr beauftragter Sachverständiger insbesondere auch
a) Örtlichkeiten betreten, an denen eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung tätig ist,
b) Eignungsprüfungen zur Feststellung der Prüffähigkeit einer Prüfstelle selbst durchzuführen oder verlangen,
c) die Vorbereitung, Verpackung und Versendung von Prüfgegenständen, Proben oder anderen für Überprüfungszwecke benötigten Sachen, insbesondere auch von Prüf- und Meßgeräten und -einrichtungen, verlangen,
d) die Teilnahme an Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) verlangen,
e) die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystemes gem. Art. 3 Abs. 4 überprüfen und
f) Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten einer akkreditierten Stelle, auch hinsichtlich nur eines oder mehrerer Fachbereiche, anfordern.
(6)
1. Hat die Überprüfung gemäß Abs. 5 Z 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 Z 3 gegeben sind, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.
2. Ergibt die Überprüfung, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer bescheidmäßig festzusetzenden, angemessenen Frist behoben, so ist die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder der Umfang der Akkreditierung abzuändern oder einzuschränken.
3. Die Akkreditierungsstelle kann die Akkreditierung oder ihren fachlichen Umfang durch Bescheid entziehen, abändern oder einschränken,
a) bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder Dokumenten festgelegten oder allgemein anerkannten Fehlergrenzen überschritten werden,
b) bei mehrmalig außerhalb der Fehlergrenzen liegenden Ergebnissen von Ringversuchen,
c) wenn Anordnungen der Akkreditierungsstelle gemäß Art. 5 Abs. 5 Z 3 oder sonstigen Pflichten nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder
d) wenn die Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.
Auf Art und Ausmaß der Verfehlungen ist Bedacht zu nehmen.
4. Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete, Fachbereiche oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, so ist die Akkreditierung entsprechend abzuändern, soferne die notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt werden.
(7) Die Kosten einer Überprüfung gemäß Art. 5 Abs. 5 Z 1 oder 2 sind dann von der akkreditierten Stelle zu tragen, wenn Mängel bei einer Überprüfung nach Art. 5 Abs. 5 Z 2 festgestellt wurden, ansonsten trägt die Kosten die Akkreditierungsstelle. Allfällige Kosten sind mit Bescheid vorzuschreiben.
Artikel 6
Art. 6 Akkreditierungsstelle
Akkreditierungsstelle der Vertragsparteien für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
Artikel 7
Art. 7 Ende der Akkreditierung
Die Berechtigung zur Ausübung der Prüfung oder Überwachung endet
1. mit dem Entzug der Akkreditierung,
2. mit dem Untergang des Rechtssubjektes, das ist bei physischen
Personen der Tod oder der Verlust der Eigenberechtigung, und
3. mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle sowie
4. mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist.
Artikel 8
Art. 8 Pflichten von Prüfstellen
(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Eine ausnahmsweise Weitergabe an eine akkreditierte Prüfstelle ist möglich, doch ist dabei zu achten, daß die beauftragte Prüfstelle den materiellen Anforderungen zur Erlangung einer Akkreditierung nach dieser Vereinbarung entsprechen muß.
(2) Die Prüfstelle hat der Akkreditierungsstelle die Änderungen der Akkreditierungsvoraussetzungen bzw. den Wegfall, insbesondere den Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters und des Zeichnungsberechtigten, sowie Änderungen in der Person des Rechtsobjektes, schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine Weitergabe aller Prüftätigkeiten ist nicht zulässig.
(4) Die weitervergebende Prüfstelle haftet für das Ergebnis der von ihr beauftragten Prüfstelle.
(5) Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Prüfberichte, insbesondere Prüfprotokolle und Prüfberichte selbst sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
(6) Über Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von dieser Stelle beauftragten Sachverständigen hat die Prüfstelle den Zutritt zu ermöglichen sowie Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.
(7) Die Prüfstelle ist verpflichtet, bei von der Akkreditierungsstelle veranlaßten Ringversuchen auf ihre Kosten teilzunehmen.
(8) Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
Artikel 9
Art. 9 Pflichten von Überwachungsstellen
(1) Artikel 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
(3) Die Weitergabe von Überwachungstätigkeiten ist gestattet;
Artikel 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Artikel 8 Abs. 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß.
Artikel 10
Art. 10 Europäische technische Zulassung
(1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zulassungsstelle nach Art. 11 eine europäische technische Zulassung in der Form einer Bescheinigung, wenn für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte nationale Normen vorliegen, für dieses Produkt Leitlinien bekannt gemacht sind und das Produkt brauchbar ist.
Der Vertreter muß seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben. Die zur Beurteilung des Produktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn für das selbe Produkt des selben Hersteller bereits bei einer anderen Zulassungsstelle ein Antrag gestellt wurde.
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen und auf Anordnung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind Leitlinien nicht erteilt worden, kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn hierüber von der Zulassungsstelle das Einvernehmen mit dem gemeinsamen Gremium der europäischen Zulassungsstellen über die Brauchbarkeit und dessen Nachweis hergestellt wurde.
(5) In der Zulassung muß auch das notwendige Konformitätsnachweisverfahren festgelegt werden.
(6) Die Zulassung wird auf Widerruf und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel 5 Jahre betragen soll. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist über schriftlichen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muß. Die nachträgliche Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen, die sich auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit, Gesundheit und den Umweltschutz ergeben und sich auf die Herstellung, Produkteigenschaften, Verwendungen bzw. Anweisungen an den Verwender beziehen, ist jederzeit möglich.
(7) Durch die Erteilung der europäischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter eingegriffen.
(8) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der europäischen technischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(9) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentliche Inhalte der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassung und hat dies auch den anderen nach der Bauproduktenrichtlinie bestimmten Zulassungsstellen zur Kenntnis zu bringen. Ausfertigungen sind anderen Zulassungsstellen über Antrag zuzuleiten.
Artikel 11
Art. 11 Europäische technische Zulassungsstellen
Europäische technische Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
Artikel 12
Art. 12 Zertifizierung - Konformitätsnachweisverfahren
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekannt gemachten, harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Spezifikationen.
(2) Die Elemente zum Nachweis der Konformität können sein:
1. Erstprüfung des Bauproduktes durch den Hersteller
2. Erstprüfung des Bauproduktes durch eine Prüfstelle
3. Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem
Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Produktpaket durch den Hersteller oder eine Prüfstelle;
6. Ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle);
7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle; Die Elemente können nach den Anforderungen der jeweiligen technischen Spezifikation auch miteinander verbunden werden.
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
1. Konformitätserklärung des Hersteller (Art. 13) oder
2. ein Konformitätszertifikat (Art. 14).
(4) Das Nachweisverfahren für die einzelnen Bauprodukte ergibt sich im einzelnen aus den bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder aus den europäisch technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 2 Z 1 und Z 6, sowie die Bescheinigung der Konformität nach Abs. 3 Z 1.
Artikel 13
Art. 13 Konformitätserklärung des Hertellers
(1) Der Hersteller kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 gegeben sind und dies in einer technischen Spezifikation vorgesehen ist, den Nachweis der Übereinstimmung eines Bauproduktes, sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklären. Diese Erklärung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und ständig vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der Zertifizierungsstelle vorzulegen.
(2) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
2. Beschreibung des Bauproduktes,
3. die technische Spezifikation, sowie das Nachweisverfahren, die
für die Beurteilung des Bauproduktes maßgeblich sind,
4. besondere Verwendungshinweise,
5. Namen und Anschriften der allenfalls betroffenen Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
6. Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters ermächtigt ist.
(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen Spezifikationen entspricht.
Artikel 14
Art. 14 Konformitätszertifikat
(1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben haben, mit Bescheid.
(2) Der Zertifizierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
3. Beschreibung des Bauproduktes, einschließlich der Produktmerkmale und Klassen oder Leistungsstufen,
4. die technischen Spezifikationen, die für die Beurteilung des Bauproduktes maßgeblich sind,
5. besondere Verwendungshinweise,
6. die Nummer des Zertifikates,
7. die Gültigkeitsdauer des Zertifikates,
8. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikates.
Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem Mitgliedsstaat des EWR ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.
Artikel 15
Art. 15 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
(1) Zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Zertifizierungsstellen müssen über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichend Personal verfügen, das die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen muß.
2. Für jedes Fachgebiet bzw. jeden Fachbereich muß aus dem Kreis des Fachpersonals (Z. 1) ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Zertifizierungstätigkeit trägt.
3. Hinsichtlich des verantwortlichen Leiters (Z. 1) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.
4. Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
5. Zertifizierungsstellen haben ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal zur Verfügung stehen muß.
(2) Jede Vertragspartei kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Zertifikates und das Qualitätssicherungssystem erlassen, um die Qualifikation der Zertifizierungsstelle im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern.
Vor Erlassung einer derartigen Verordnung haben die Vertragsparteien einander Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Zeichnungsberechtigte von Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein.
Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich
1. qualifiziert ist und
2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von
Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann, oder
3. sich einer entsprechenden Schulung unterzogen hat und auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erwartet werden kann, daß sie Qualitätssicherungsverfahren sachkundig beurteilen kann.
(4) Die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium und ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorgesehen sind; dem Lenkungsgremium müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat die Erfüllung aller Voraussetzungen zu dokumentieren.
(6) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Eine Akkreditierung als Überwachungsstelle ist dann erforderlich, wenn die Zertifizierungsstelle Überwachungen selbst durchführt. Wird von der Zertifizierungsstelle selbst weder geprüft noch überwacht, so hat sie sich akkreditierter Stellen zu bedienen.
(7) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, einschließlich allfälliger Prüf- und Überwachungsberichte festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen müssen zumindest 10 Jahre aufbewahrt werden.
(8) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein und mindestens jährlich allen anderen Zertifizierungsstellen nach dieser Vereinbarung übermittelt werden.
(9) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
Artikel 16
Art. 16 Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen bedürfen zu einem ordnungsgemäßen Tätigwerden einer Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
(2) Als Zertifizierungsstellen für Bauprodukte gemäß der Bauproduktenrichtlinie können nur Stellen der Vertragsparteien anerkannt werden. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Zertifizierungsstelle besteht jedoch nicht. Zwischen mehreren Zertifizierungsstellen mit demselben Aufgabenbereich kann der Antragsteller frei wählen.
Artikel 17
Art. 17 Europäisches Konformitätszeichen
(1) Zum Zeichen der Konformität eines Bauproduktes ist auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung das CE-Zeichen (Anhang 3 der Bauproduktenrichtlinie) anzubringen.
(2) Zusätzlich zum Zeichen ist anzugeben:
1. Name oder Kennung des Herstellers
2. Angaben zu den Produktmerkmalen, nach den europäischen
technischen Spezifikationen,
3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauproduktes,
4. gegebenenfalls die eingeschaltete Zertifizierungsstelle,
5. gegebenenfalls die Nummer des Konformitätszertifikates.
(3) Ein Bauprodukt, welches das CE-Zeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.
Artikel 18
Art. 18 Sonderverfahren
(1) Wenn für ausländische Bauprodukte keine harmonisierten europäischen Spezifikationen vorliegen, so hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag diese Produkte insofern zu prüfen, ob die im Herstellungsland des Erzeugers durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von den dafür benannten Stellen für ordnungsgemäß befunden sind und ob dies konform mit den geltenden österreichischen Vorschriften ist bzw. die Prüfungen und Überwachungen nach den in Österreich geltenden Bestimmungen gleichwertig durchgeführt werden.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dabei Kontakt mit den ausländischen Stellen aufzunehmen und alle erforderlichen Informationen zu geben bzw. einzuholen.
Artikel 19
Art. 19 Österreichische technische Zulassung
(1) Liegen für ein Bauprodukt, das wesentliche Anforderungen zu erfüllen hat, keine europäischen technischen Spezifikationen vor, so kann der Österreichische Hersteller oder sein Vertreter bei einer hiefür eingerichteten Zulassungsstelle eine österreichische technische Zulassung beantragen.
(2) Die zur Beurteilung des Produktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung durch geeignete Personen vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Die Österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus einer technischen Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen, für das die Zulassung beantragt wurde. Der zweite Teil beinhaltet die jeweiligen Verwendungsbestimmungen der Rechtsvorschriften jener Vertragspartei, die die Zulassung erteilt.
(4) Den Vertragsparteien steht es offen, in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, daß eine österreichische technische Zulassung für bestimmte Bauprodukte verpflichtend ist.
(5) Die österreichische technische Zulassung ist in der Form einer auf höchstens drei Jahre befristeten Bescheinigung zu erteilen.
(6) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Institutes für Bautechnik einzuholen.
(7) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist formlos zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, daß das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist.
(8) Bestehende öffentlich-rechtliche Verwendungsbeschränkungen bleiben unberührt.
(9) Durch die Erteilung der österreichischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(10) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassung und hat dies auch dem Österreichischen Institut für Bautechnik zur Kenntnis zu bringen. Das Österreichische Institut für Bautechnik veröffentlicht jährlich eine Liste der in Österreich erteilten österreichischen technischen Zulassungen.
Artikel 20
Art. 20 Österreichische technische Zulassungsstellen
Österreichische technische Zulassungsstellen sind Stellen der Vertragsparteien jeweils im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, wobei keine Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Stelle besteht.
Artikel 21
Art. 21 Gegenseitige Anerkennung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Zertifizierungen und den ersten Teil (Produktbeschreibung einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen) von österreichischen technischen Zulassungen gegenseitig anzuerkennen. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist jährlich von den erteilten Rechtsakten zu verständigen, wobei hierüber eine Veröffentlichung durch das Österreichische Institut für Bautechnik vorzunehmen ist.
Artikel 22
Art. 22 Inverkehrbringen von Bauprodukten
(1) Bauprodukte dürfen jedenfalls in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) einer europäischen technischen Spezifikation entsprechen und ein für dieses Produkt notwendiges Konformitätsnachweisverfahren erfolgt ist,
b) eine österreichische technische Zulassung besitzen,
c) das Produkt keinen wesentlichen Anforderungen im Sinn des Art. 2 entsprechen muß.
(2) Die Vorschriften der Vertragsparteien über die Verwendung einzelner Bauprodukte bleiben unberührt.
Artikel 23
Art. 23 Verbote des Inverkehrbringens
Werden Bauprodukte, für die die Erklärung der Konformität durch den Hersteller, ein Konformitätszertifikat oder allenfalls eine österreichisch technische Zulassung zwingend notwendig ist, in Verkehr gebracht, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, so kann der Hersteller oder sein inländischer Vertreter durch die in Rechtsvorschriften bestimmten Behörden gezwungen werden, die Voraussetzungen nachzuholen bzw. bis zum Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Produkte nicht in Verkehr zu bringen.
Dazu können auch Vorschriften über eine allenfalls notwendige Beschlagnahme auf Kosten des Herstellers oder seines Vertreters vorgesehen werden.
Die Vertragsparteien sehen in den Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen vor, wobei diese Bestimmungen auch auf solche Produkte anzuwenden sind, die ungerechtfertigt gekennzeichnet wurden.
II. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik
Artikel 24
Art. 24 Einrichtung
(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein “Österreichisches Institut für Bautechnik” als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.
(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln:
a) der Vereinszweck
b) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und nähere Bestimmungen
hiezu
c) Mitgliedschaft und Beendigung derselben
d) Rechte und Pflichten der Mitglieder
e) Vereinsorgane und nähere Bestimmungen hiezu
f) Ausschüsse für Grundsatzfragen und Sachverständigenbeiräte
g) Gebarungskontrolle und nähere Bestimmungen hiezu
h) Statutenänderung und Auflösung des Vereins.
Artikel 25
Art. 25 Aufgaben
Das “Österreichische Institut für Bautechnik” hat insbesondere
folgende Aufgaben zu besorgen:
1. die Anerkennung (Akkreditierung) von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte gemäß Art. 6;
2. die Erteilung der europäisch technischen Zulassung gem. Art. 10;
3. die Koordinierung der Arbeit von Ausschüssen für die Erstattung
technischer Gutachten für die Harmonisierung von Bauvorschriften;
4. die Koordinierung der Interessen der Vertragsparteien im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler - insbesondere europäischer - technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere auch
a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;
b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;
c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Zulassungsstellen;
5. die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung, ob die Verwendung von Bauprodukten, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, als konform mit den Vorschriften der Vertragsparteien oder mit ausländischen nationalen Vorschriften gelten kann (Sonderverfahren nach Art. 16 Bauproduktenrichtlinie).
6. die Führung eines jeweils auf dem letzten Stand befindlichen Verzeichnisses aller in Österreich gültigen oder abgelehnten Zertifizierungen und europäisch technischen Zulassungen sowie der in Österreich akkreditierten Überwachungs- und Prüfstellen sowie der österreichischen Zertifizierungsstellen.
7. die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;
8. die Mitwirkung bei der Erteilung der österreichischen technischen Zulassung.
Artikel 26
Art. 26 Organisation
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines “Österreichisches Institut für Bautechnik” zu werden.
(2) Organe des gemeinnützigen Vereines sollten jedenfalls sein:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollorgane
d) Schiedsausschuß
e) Geschäftsführung.
(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zu sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik
a) institutseigenes Personal,
b) personelle Ressourcen der Vertragsparteien, sowie
c) externe Sachverständige
heranziehen.
Artikel 27
Art. 27 Finanzierung
(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.
(2) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Vorschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.
(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmeüberschuß des Institutes ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.
Artikel 28
Art. 28 Gebarungskontrolle
(1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, daß die Kontrollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen.
(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Artikel 29
Art. 29 Auflösung
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines “Österreichisches Institut für Bautechnik” ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.
III. Abschnitt
Umsetzung der Vereinbarung
Artikel 30
Art. 30 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 31
Art. 31 Kündigung
(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über das Erlöschen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein “Österreichisches Institut für Bautechnik” ist in den Vereinsstatuten eine entsprechende Regelung zu treffen.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist die Kostenaufteilung neu zu regeln.
Artikel 32
Art. 32 Ausfertigung
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlanges beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Artikel 33
Art. 33 Evolutivklausel
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der internationalen Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung dieser Vereinbarung aufzunehmen.
Vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung haben die Vertragsparteien einander Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bzw. für den Fall eines Einspruches Verhandlungen hierüber aufzunehmen.
Außerdem verpflichten sich die Vertragsparteien, Verhandlungen über die Ergänzung dieser Vereinbarung hinsichtlich der “Bauprodukte” aufzunehmen, die nicht der EG-Bauproduktenrichtlinie unterliegen (Aufzüge, Gasgeräte usw.)
Artikel 34
Art. 34 Bundesbeteiligung
Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, bei der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben.
Zu diesem Zweck bieten die Vertragsparteien dem Bund an, Verhandlungen über einen Beitritt des Bundes zu dieser Vereinbarung aufzunehmen, sich dieser Vereinbarung anzuschließen und Mitglied des Österreichischen Institutes für Bautechnik zu werden.
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Geschehen in Perchtoldsdorf, am 8. Oktober 1992
Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 23. November 1992 gemäß Art. 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 30 am 24. Mai 1993 in Kraft.