Art. 20 Österreichische technische Zulassungsstellen — Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie
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Österreichische technische Zulassungsstellen sind Stellen der Vertragsparteien jeweils im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, wobei keine Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Stelle besteht.
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