LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenUmsetzung der EG-BauproduktenrichtlinieArt. 28

Art. 28Gebarungskontrolle

In Kraft seit 24. Mai 1993
Up-to-date

(1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, daß die Kontrollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen.

(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

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