§ 6c Höhe der Förderung — StPFöLVG
(1) Jede Gemeinde hat zur Finanzierung der Förderung nach diesem Abschnitt 5,00 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet wahlberechtigter Person zur Verfügung zu stellen. Sie hat den sich aus der Berechnung ergebenden Betrag bis zum 31. März an die Landesregierung zu überweisen. Die Summe aller Überweisungen ergibt den Jahresbetrag.
(2) Die Landesregierung hat jenen Gemeinden, die ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, die Leistung dieses Betrages durch Bescheid vorzuschreiben. Die auf diesem Weg einlangenden Beträge sind zu veranlagen und schließlich dem Jahresbetrag des Folgejahres zuzurechnen.
(3) Die Landesregierung hat den Jahresbetrag gemäß Abs. 1 in dem Verhältnis auf alle in den Gemeinderäten vertretenen Landtags-/Gemeinderatsparteien aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf sie anlässlich der letzten Gemeinderatswahlen entfallenen gültigen Stimmen zu den gültigen Stimmen der anderen in den Gemeinderäten vertretenen Parteien entspricht. Die sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Juli zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6b Abs. 1 gestellt hat, sind die entsprechenden Mittel an die jeweilige Gemeinde zurück zu überweisen.
(4) Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind bei Berechnungen nach Abs. 1 und 3 jeweils erst am Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen.
(5) Im Jahr einer allgemeinen Gemeinderatswahl ist der Betrag gemäß Abs. 1 aliquot auf die Zeit vor und nach der Wahl aufzuteilen, wobei der Wahltag noch der Zeit vor der Gemeinderatswahl zuzurechnen ist. Die Landesregierung hat die Überweisung gemäß Abs. 3 binnen vier Monaten nach der Wahl durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013, LGBl. Nr. 105/2014, LGBl. Nr. 3/2026
§ 6c StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 6c Höhe der Förderung
…§ 6c Höhe der Förderung (1) Jede Gemeinde hat zur Finanzierung der Förderung nach diesem Abschnitt 5,00 Euro je bei der letzten Gemeinderatswahl in ihrem Gemeindegebiet…
§ 18a Inkrafttreten von Novellen
…Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 174/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Die Änderung des § 6c Abs. 5 und die Einfügung des § 17 Abs. 6 bis 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2014 treten am…
§ 17 Übergangsbestimmungen
…die Fristen der §§ 6b Abs. 1 und 6e Abs. 1 durch 31. Jänner 2014, die Fristen des § 6c Abs. 1 durch 15. Februar 2014 sowie die Fristen der §§ 6c Abs. 2 und 6f Abs. 3 durch…
§ 11 Wertsicherung
…§ 11 Wertsicherung (1) Die Beträge gemäß § 6 Abs. 1, § 6c Abs. 1 und § 6f Abs. 1 vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der…
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