§ 6b Anträge auf Förderung und Ansuchen auf Einzelförderung — StPFöLVG
(1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung zu stellen. In Jahren, in denen eine allgemeine landesweite Gemeinderatswahl stattfindet, ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.
(2) Die antragstellende Landtags-/Gemeinderatspartei ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Mittel im Sinn der Vorgaben dieses Gesetzes zu verwenden.
(3) Ansuchen auf Einzelförderung können von den jeweiligen Organisationseinheiten auf Bezirks- oder Gemeindeebene bei ihrer Landtags/Gemeinderatspartei gestellt werden. Die Landtags/Gemeinderatspartei hat einen Förderplan zu erstellen, der darlegt, welcher Förderbedarf auf Bezirks- oder Gemeindeebene besteht. Die Entscheidung über die Ansuchen erfolgt auf Grundlage des Förderplans. Die Organisationseinheiten auf Bezirks- und Gemeindeebene haben weder Anspruch auf Förderung nach diesen Bestimmungen noch auf Förderung in der angesuchten Höhe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
§ 6b StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 6b Anträge auf Förderung und Ansuchen auf Einzelförderung
…§ 6b Anträge auf Förderung und Ansuchen auf Einzelförderung (1) Der Antrag auf Förderung ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr bei…
§ 6a Förderung
…Bezirks- oder Gemeindeebene weiter zu leiten. (3) Die Organisationseinheiten der (politischen) Partei auf Bezirks- oder Gemeindeebene haben die auf Grund eines Ansuchens gemäß § 6b Abs. 3 erhaltenen Mittel entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 zu verwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013…
§ 17 Übergangsbestimmungen
…zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2011 gewährte Förderungen anzuwenden. (5) Bezogen auf das Förderjahr 2014 sind die Fristen der §§ 6b Abs. 1 und 6e Abs. 1 durch 31. Jänner 2014, die Fristen des § 6c Abs. 1 durch 15. …
§ 6c Höhe der Förderung
…sich daraus ergebenden Anteile sind der jeweiligen Partei bis spätestens 31. Juli zu überweisen. Wenn eine (politische) Partei keinen fristgemäßen Antrag gemäß § 6b Abs. 1 gestellt hat, sind die entsprechenden Mittel an die jeweilige Gemeinde zurück zu überweisen. (4) Außerordentliche Gemeinderatswahlen sind bei Berechnungen nach Abs. …
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