§ 15a Wahlwerbungsausgaben — StPFöLVG
(1) Jede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro und für eine Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz maximal 400 000 Euro für Wahlwerbung aufwenden. Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für landtags- oder gemeinderatswahlspezifische Leistungen, deren Erbringung für die politische Partei oder Nutzung durch die politische Partei zwischen dem Stichtag und dem Wahltag erfolgt. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Wahlwerbungsausgaben sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers für auf ihre/seine Person abgestimmte Wahlwerbung für die Landtagswahl bis zu einem Betrag in der Höhe von 2 500 Euro und für die Gemeinderatswahl bis zu einem Betrag in der Höhe von 1 500 Euro unberücksichtigt bleiben.
(2) Wahlwerbungsausgaben sind Ausgaben für
1. Außenwerbung, insbesondere Plakate,
2. Postwurfsendungen und Direktwerbung,
3. Folder,
4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
6. Kinospots,
7. parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
8. Internet-Werbeauftritte,
10. Personal,
11. Wahlwerbungsveranstaltungen sowie
12. Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerberinnen /Wahlwerber,
13. Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung einer Wahlwerberin/eines Wahlwerbers,
14. sonstige landtags- und gemeinderatswahlspezifische Ausgaben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2019, LGBl. Nr. 117/2025
§ 15a StPFöLVG · StPFöLVG · Parteienförderungs-Verfassungsgesetz
§ 15a Wahlwerbungsausgaben
…§ 15a Wahlwerbungsausgaben (1) Jede politische Partei darf für eine Landtagswahl maximal eine Million Euro und für eine Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz maximal 400 …
§ 15b Prüfung der Wahlwerbungsausgaben
…Parteien haben dem Landesrechnungshof innerhalb von sechs Monaten nach der Landtagswahl bzw. der Wahl des Gemeinderates der Stadt Graz eine den Vorgaben des § 15a entsprechende Aufstellung ihrer Wahlwerbungsausgaben, gegliedert je Wahlwerbungsausgabe nach Leistungsart, Leistungserbringer, Leistungszeitraum und Höhe der Ausgabe zu übermitteln. (2) Der Landesrechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit der…
§ 18a Inkrafttreten von Novellen
… September 2014 in Kraft. (3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 treten § 7 Z 2, § 15a, § 15b, die Überschrift des 4. Teiles, § 16 lit. b und § 17a mit 20. September 2019 in…
§ 17a Sanktion
…§ 17a Sanktion (1) Für den Fall der Überschreitung des in § 15a Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrages um 1. bis zu 25 % ist eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Überschreitungsbetrages und 2. mehr als 25…
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