(1) Eine Vorzugsstimme ist nur dann gültig abgegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Der Wähler muss den Bewerber im hiefür vorgesehenen Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eindeutig bezeichnen.
2. Der Wähler muss grundsätzlich Bewerber, die auf derselben Parteiliste aufscheinen, bezeichnen. Werden aber Bewerber bezeichnet, die auf verschiedenen Parteilisten aufscheinen, so gilt die Vorzugsstimme nur für den/die Bewerber, dessen/deren Partei zusätzlich bezeichnet wurde.
(2) Der Wähler kann höchstens fünf Bewerber derselben Wahlpartei bezeichnen. Werden mehr als fünf Bewerber derselben Wahlpartei bezeichnet, so wird keine gültige Vorzugsstimme abgegeben. In diesem Fall gilt der Stimmzettel als Stimme für die Wahlpartei der bezeichneten Bewerber, auch wenn eine andere Wahlpartei bezeichnet wird.
(3) Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder mehrerer Bewerber derselben Wahlpartei aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler bezeichneten Bewerber/s. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten Wahlparteien oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler bezeichneten Bewerber/s.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 78 § 78
…1) § 20 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember…
Art. 1 § 54 § 54
…1) Nach Feststellung der auf jede Partei entfallenden Mandate im Gemeinderat sind die gewählten Wahlwerber mittels Wahlpunkte zu ermitteln. Wenn für eine Parteiliste überhaupt keine oder…
Art. 1 § 47 § 47
…1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei oder welchen Wahlwerber einer Wahlpartei der Wähler wählen wollte. Dies ist…