(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei oder welchen Wahlwerber einer Wahlpartei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler auf dem amtlichen Stimmzettel in einem der bei jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Wahlpartei wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken oder Unterstreichen, durch Durchstreichen der übrigen Wahlparteien oder durch die Bezeichnung mindestens eines Bewerbers eindeutig zu erkennen ist.
(3) Ein Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn eine oder mehrere Wahlparteien bezeichnet sind und er die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei enthält und alle bezeichneten Bewerber derselben Wahlpartei zuzurechnen sind. Auf § 48 Abs. 3 wird verwiesen.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) er ausschließlich zwei oder mehrere Wahlparteien bezeichnet,
b) er ohne gültige Vorzugsstimme mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet,
c) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Wahlpartei oder welchen Bewerber der Wähler wählen wollte.
(5) Leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die außer zur Kennzeichnung der Wahlpartei oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des oder der Stimmzettel gleichfalls nicht.
(6) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Wahlpartei bezeichnet bleibt.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 78 § 78
… 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 4 und 5, § 42a Abs. 3, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2019 treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag…
Art. 1 § 54 § 54
…1) Nach Feststellung der auf jede Partei entfallenden Mandate im Gemeinderat sind die gewählten Wahlwerber mittels Wahlpunkte zu ermitteln. Wenn für eine Parteiliste überhaupt keine oder…