(1) Nach Feststellung der auf jede Partei entfallenden Mandate im Gemeinderat sind die gewählten Wahlwerber mittels Wahlpunkte zu ermitteln. Wenn für eine Parteiliste überhaupt keine oder höchstens 10 Stimmzettel mit Bezeichnung eines Bewerbers (Abs. 2 lit.b) abgegeben wurden, so entfällt das Wahlpunkteermittlungsverfahren. Enthält ein Wahlkuvert mehr als einen Stimmzettel mit der Bezeichnung verschiedener Bewerber derselben Wahlpartei, so gelten diese im Wahlpunkteermittlungsverfahren als Stimmzettel nach Abs. 2 lit.b. Die Reihung der bezeichneten Bewerber richtet sich nach dem Wahlvorschlag.
(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte werden die Stimmzettel eingeteilt:
a. in Stimmzettel, die nur die Parteibezeichnung oder neben derselben Worte, Bemerkungen oder Zeichen oder auch nur diese allein enthalten oder auf denen mehr Vorzugsstimmen als nach der zulässigen Höchstzahl gemäß in § 48 Abs. 2 vergeben wurden;
b. in Stimmzettel mit oder ohne Parteibezeichnung, bei denen eine zulässige Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber gemäß der §§ 47 und 48 vorgenommen wurde.
(3) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:
a) für jeden Stimmzettel gemäß Abs. 2 lit.a erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Parteiliste (§ 34) stehende Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (§ 53); der an 2., 3., 4. usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundzahl);
b) für Stimmzettel gemäß Abs. 2 lit.b erhält jeder am Stimmzettel bezeichnete Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Gemeinderatsmandate auf die Partei in der Gemeinde entfallen (§ 53);
c) wenn auf einem Stimmzettel Bewerber innerhalb der zulässigen Höchstzahl (§ 48 Abs. 2) bezeichnet sind, erhalten die übrigen Bewerber der Parteiliste, die nicht bezeichnet sind, keine Wahlpunkte.
d) die Summe der Wahlpunkte gemäß lit.a und b ergibt die Anzahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden Wahlpunkte.(4) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar entsprechend der Anzahl der von ihnen erzielten Wahlpunkte, von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären. Im Falle des Abs. 1, letzter Satz, sind von der Parteiliste in der Reihenfolge des Wahlvorschlages soviele Bewerber von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären, als ihr Sitze zukommen. Die Gemeinde hat die von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte sowie die von den Wahlwerbern, die mehr als zehn Vorzugsstimmen erhalten haben, erzielten Vorzugsstimmen zu veröffentlichen.
(5) Beim Wahlpunkteermittlungsverfahren werden die zu vergebenden Gemeinderatsstellen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die die höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung einer Gemeinderatsstelle den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Zahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur einer einzigen, der betreffenden Partei zufallenden Gemeinderatsstelle oder um die Zuweisung der in Betracht kommenden letzten auf diese Parteiliste entfallenden Gemeinderatsstelle handelt. Andernfalls erhalten jene Bewerber, die gleichviel Wahlpunkte erzielt haben, je eine Gemeinderatsstelle.
(6) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzmänner für den Fall, daß eine Gemeinderatsstelle ihrer Liste erledigt wird. Als erster Ersatzmann gilt der erste auf der veröffentlichten Parteiliste nicht gewählte Bewerber.
(7) Lehnt ein Ersatzmann, der für eine freigewordene Stelle berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(8) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl durch schriftliche Erklärung vom Bürgermeister seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die Streichung ist vom Bürgermeister ortsüblich zu verlautbaren und dem Amte der Landesregierung sowie der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 78 § 78
…1) § 20 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. 0350-10 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember…
Art. 1 § 54 § 54
…1) Nach Feststellung der auf jede Partei entfallenden Mandate im Gemeinderat sind die gewählten Wahlwerber mittels Wahlpunkte zu ermitteln. Wenn für eine Parteiliste überhaupt keine oder…