§ 2 — Festlegung der Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv im Abschnitt Großer Koppenkarstein – Torstein
Rückverweise
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Mai 1945 in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Landesverfassungsgesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
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