LandesrechtSteiermarkLandesverfassungsgesetzeFestlegung der Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv im Abschnitt Großer Koppenkarstein – Torstein

Festlegung der Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv im Abschnitt Großer Koppenkarstein – Torstein

In Kraft seit 01. Mai 1945
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv wird durch die nachstehend beschriebene Linie bestimmt:

Die Grenze verläuft, der Wasserscheide folgend, vom Großen Koppenkarstein entlang der sich nach Westen ziehenden Gratlinie über den Kleinen Koppenkarstein abwärts bis zum Rande des Felsabbruches und in seiner Nähe bleibend, der Wasserscheide folgend, über die Hunerscharte auf den Hunerkogel, sodann längs dem Felsabbruch entlang der Wasser scheide über beide Dirndln, abwärts längs der Gratlinie und weiter wieder entlang des Felsabbruches in seiner Nähe auf der Wasserscheide bleibend, zur Dachsteinwarte und über die Dachsteinschulter auf den Hohen Dachstein und von hier aus längs der Gratlinie über den Mitterspitz auf den Torstein.

§ 2

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Mai 1945 in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Landesverfassungsgesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.