§ 2 — Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
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Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – unbeschadet des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundes verfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialisti schen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.
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